Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)
KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten
Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 205 Akt eines Unrechts gegen den legitimen Souverän hinzustellen sich bemüht, erklärt schließlich, daß die Anerkennung eines politischen Gebildes revolutionärer Herkunft, das bereits im Besitz der Souveränität sei und dem früheren Souverän die Wiedererlangung seiner Herrschaft zweifelhaft mache, zwar als Unglück, nicht aber mehr als Unrecht angesehen werden müsse: „Richter über fremde Völker ist keine Macht. . . Unsre Unterthanen können im Verkehr mit dem empörten Lande, unser Interesse kann mannigfach vielleicht benachtheiligt werden, wenn die Anerkennung verzögert wird. Das Recht fordert von uns nichts, als daß wir seiner Verletzung uns enthalten .. Klüber100), der Chronist des Wiener Kongresses, hat - wie Reibstein hervorhebt101) — aufgrund der dort gemachten Erfahrungen versucht, das Problem der Anerkennung neu zu formulieren, indem er den Begriff der „Rechtmäßigkeit“ verwendete. Die Anerkennung eines in widerrechtlicher Empörung begriffenen Volkes oder eines Usurpators durch Dritte sei eine Beleidigung des rechtmäßigen Souveräns, solange dieser seine Herrschaft nicht aufgegeben habe, es sei denn, daß „dieselbe rechtlich als aufgegeben muß betrachtet werden“. Wer anders aber, so ist zu fragen, konnte in der Völkergemeinschaft, in der Staatengesellschaft „Betrachter“ sein als die übrigen Mitglieder, die „Rechtsgenossen“? Um Einschränkungen dieser Art kam also auch der strengste Legitimist nicht herum; denn die erfolgreiche Änderung einer Staatsverfassung durch Revolution ebenso wie die gelungene Sezession, die zur Entstehung eines neuen Staates mit effektiver Regierung führt, erzeugt nicht nur im innerstaatlichen Leben für die betroffenen Staatsbürger Rechtswirkungen und Verbindlichkeiten, sondern auch solche nach außen für den Verkehr mit anderen Staaten, die in der internationalen Ordnung ebenfalls nach Eindeutigkeit der Rechtsverhältnisse, nach der Identität von Rechtslage und tatsächlicher Wirklichkeit verlangen. So kommt auch Klüber nicht umhin, bei strittiger Souveränität aus der Sicht der Staaten, die an dem Streit keinen Anteil nehmen, den „Besitzstand“ entscheiden zu lassen, „wenn ihr Staatsinteresse sie dahin führt“102). Gentz, der „Sekretär Europas“103), Metternichs Mittler zwischen Gelehrsamkeit und Staatskunst, betonte, im Rahmen der Verträge und der Tradition des Droit public überhaupt nur etablierte Regierungen zu kennen: „Négocier ou capituler sur l’indépendance sont des termes inconnus dans notre diction- naire politique“104). Die Macht der Verhältnisse könne zwar einer Revolution 10°) Johann Ludwig Klüber Europäisches Völkerrecht 1 (Stuttgart 1821) 49f (§ 23). 101) Ernst Reibstein Völkerrecht. Eine Geschichte seiner Ideen in Lehre und Praxis 2 (Freiburg 1963) 525. 102) Klüber Europäisches Völkerrecht 2 52 (§ 25) und 284 (§ 175 Anm. a). i°3) Vgl. Golo Mann Friedrich von Gentz. Geschichte eines europäischen Staatsmannes (Frankfurt-Berlin-Wien 1972) 330-333. 104) Dépéches inédites du chevalier de Gentz aux Hospodars de Valachie pour ser- vir ä l’histoire de la politique Européenne (1813 á 1877) pubi, par le Comte Prokesch-