Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 201 Völkergemeinschaft abgeleiteten, naturrechtlich fundierten Prinzipien des friedlichen Zusammenlebens und gegenseitigen Verkehrs politisch unabhän­giger Völker. Die staatliche Verselbständigung eines Volkes („nation“) werfe dabei stets zwei grundsätzliche Fragen auf, nämlich die des Rechts, die aus­schließlich von der Selbstbestimmung der Nation abhänge, und die des Fak­tums, die sich nach der erfolgreichen Ausführung des Unabhängigkeitswil­lens der Nation richte91). In diesem Sinn hieß es auch in der „special mess­age“ Monroes vom 8. März 182 2 92), in der er sich dem Kongreß gegenüber für eine Anerkennung der lateinamerikanischen Staaten aussprach, daß die poli­tischen Verhältnisse in den spanischen Kolonien zu dem Schluß nötigten, die Bürgerkriege hätten ihr Ende gefunden und folglich seien jene Provinzen, die ihre Unabhängigkeit nicht nur erklärt, sondern auch tatsächlich im Besitz hätten, anzuerkennen. Als Grundbedingung der völkerrechtlichen Anerkennung galt also eindeutig die Faktizität der Unabhängigkeit dieser durch Losreißung entstandenen Gebilde bzw. die Effektivität ihrer ausgeübten Regierungsgewalt. Dies war jedoch kein neues Prinzip. Von den Anfängen der europäischen Staatenwelt bis ins 18. Jahrhundert hinein waren die Mächte grundsätzlich davon ausge­gangen, daß die Faktizität politischer Unabhängigkeit die „völkerrechtliche Qualität“ eines Gemeinwesens bestimme, ungeachtet des unentschiedenen Rechtsstreits zwischen ihm und dem früheren Herrscher. Dieses tradierte Ordnungsprinzip der Faktizität im Staatenleben des Ius publicum europae- um wurde erst mit der Konsolidierung des Erbfürstentums und der Heraus­bildung des absolutistischen Souveränitätsdenkens von monarchischen Legi­timitätsvorstellungen zurückgedrängt. Erst in dem homogenen, geschlossenen Staatensystem des 18. Jahrhunderts, das aus den Arrangements zwischen den großen Dynastien und aus der zunehmenden Verflechtung des zwischenstaat­lichen Verhältnisses hervorgegangen war, konnte die Rechtsüberzeugung zur Geltung kommen, daß der Verzicht des legitimen Souveräns zu erfolgen habe, bevor der durch Rebellion faktisch entstandene Neustaat als Glied der Völkerrechtsgemeinschaft anzuerkennen sei. Auf dem der absolutistischen Staatstheorie entstammenden Legitimitätsbegriff, der zur überpositiven Be­gründung der monarchischen Rechte und Besitzansprüche diente, baute die Legitimitätsdoktrin des Restaurationszeitalters auf. Mit Berufung auf das hi­storische Recht, die dynastische Abstammung und die göttliche Einsetzung führte sie das unteilbare, unveräußerliche und unverjährbare Herrschafts­recht des Monarchen gegen die liberal-aufgeklärten Naturrechtsideen, gegen die Rechtfertigung staatlicher Gewalt aus dem Volkswillen ins Feld. So er­gab sich im Ringen um die Anerkennung der lateinamerikanischen Staaten 91) Ebenda 137; vgl. ferner John Bassett Moore A Digest of International Latu 1 (Washington 1906) 86 ff: Note des spanischen Vertreters, Anduaga, an Adams von 1822 März 9 und Antwort des Staatssekretärs von 1822 Aprü 6. 92) Goebel The Recognition Policy 135; Moore A Digest of International Law 1 85 und 174f.

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