Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)
KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten
202 Hans-Otto Kleinmann der paradox anmutende Kontrast, daß auf der einen Seite die Vereinigten Staaten als etablierte republikanische Macht der Neuen Welt in bewußter Distanz zum Droit public de l’Europe - doch sozusagen als sein „korrespondierendes Mitglied“ — das alte, in der Tradition der abendländischen Völkerrechtsbeziehungen verwurzelte Prinzip der Faktizität zur Grundlage ihrer Anerkennungspolitik machten, indem sie es in der Tradition des rationalen Naturrechts - mit revolutionärem Anspruch - an das Recht der „nationalen“ Selbstbestimmung banden. Auf der anderen Seite orientierten sich die Vertreter der europäischen Monarchien, bemüht um konsequente Weiterentwicklung der Formprinzipien und Institutionen des „Europäischen öffentlichen Rechts“, an einem „Novum“, dem dynastischen Legitimitätsbegriff, mit der Zielsetzung, die bestehende Staaten- und Gesellschaftsordnung zu erhalten. Aus dieser Grundeinstellung resultierte auch der Versuch einer Politik der kollektiven Nichtanerkennung, die als Bestandteil des in Troppau erklärten Interventionsrechts der Großmächte anläßlich der neapolitanischen Revolution die antirevolutionäre Solidarität des europäischen Konzerts zum Ausdruck bringen sollte. Das von den drei Ostmächten Unterzeichnete Troppauer Protokoll vom 19. November 1820 enthält mit dem unmißverständlichen Anspruch der Allgemeingültigkeit den Beschluß93), daß die Monarchen keine Regierung revolutionärer Herkunft oder nicht-legalen Charakters anerkennen würden, sondern freundschaftliche Schritte, und wenn diese nicht aus- langen sollten, Zwangsmaßnahmen vorsähen, um in dem betroffenen Staat einen der „sozialen Ordnung“ Europas entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Ungeachtet eines energischen englischen Protestes und ernster französischer Vorbehalte wurde hiermit eine Kollektivverpflichtung zur Nichtanerkennung revolutionärer Staatsgründungen und Regierungswechsel eingegangen. Wie Sharp gut gesehen hat94), war es das Bestreben der Troppauer Hauptmächte, ,,to establish these policies as guiding rules of conduct, deriving their authority from the Law of nations“: Die Nichtanerkennung sollte gleichsam die Funktion einer „moralischen“ Intervention erfüllen mit dem Zweck, jedes faktisch bestehende Staatsgebilde und Regierungssystem, das zum monarchischen Prinzip, zu den dynastisch-legitimen Herrschaftsansprüchen, den politisch-rechtlichen Grundlagen, den Wertorientierungen der restaurierten Staatenordnung im Widerspruch stand, in seiner „gesellschaftlichen Qualität“ in Frage zu stellen und international zu desavouieren. Die Nichtanerkennung erscheint hier weniger als eine Vorstufe zu gewaltsamer Einmischungspolitik denn als ein diplomatisches Mittel, um gerade die radikalen Interventionsprogramme, wie sie etwa von der russischen Führung in 93) Maurice Bourquin Histoire de la Sainte Alliance (Genf 1954) 280; Roland H. Sharp Nonrecognition as a Legal Obligation 1775-1934 (These présentée ä l’Univer- sité de Génévé 14, Lüttich 1934) 25; der Text des Protokolls gedruckt bei Georg Friedrich von Martens Nouveau Recueil 1805-1822 5 (1843/1847) 594. Zur Entstehungsgeschichte Alfred Stern Geschichte Europas von 1815 bis 1830 2 (Stuttgart—Berlin 21913) 1331 94) Sharp Nonrecognition 33.