Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 195 die europäische Völkerrechtssitte, die Formen und Handlungsweisen des Droit public der Alten Welt auf die aus ihr hervorgegangene, selbständig ge­wordene Staatenwelt Amerikas ausdehnen und eine internationale Verkehrs­ordnung bilden sollten. Trotz der Verzögerung und Reserve, mit der die Anerkennung der Vereinig­ten Staaten erfolgt war, hatte diese doch im Grunde kein ernsthaftes Pro­blem dargestellt, da der frühere Souverän vertraglich auf seine Herrschafts­rechte verzichtet und damit vor der europäischen Staatenöffentlichkeit den Grundsätzen des geltenden Völkerrechts entsprochen hatte. Die völkerrecht­liche Anerkennung mußte jedoch in dem Fall problematisch werden, wo die­ser formelle Verzicht ausblieb, wo der betroffene Herrscher in der interna­tionalen Politik ausdrücklich den Standpunkt der grundsätzlichen Unent- ziehbarkeit seiner Besitzrechte einnahm und wo Art und Weise der Grün­dung sowie die Regierungsform des neuen Staates den von den europäischen Großmächten gemeinsam anerkannten und sanktionierten internationalen Ordnungsprinzipien widersprachen. Die Entstehung eines „heterogenen“ internationalen Systems als Folge der Französischen Revolution, in dem die rechtlich-politischen Ordnungsvorstel­lungen bis zur gegenseitigen Negation kraß auseinandergingen und eben da­durch das Prinzip der Gegenseitigkeit, das der Staaten- und Fürstengesell­schaft des Ancien Régime ihr festes Fundament gab, wirkungslos machten, brachte das Normgefüge des Droit des gens und Droit public de l’Europe ins Wanken und stellte seine zentralen Kategorien wie sein ganz auf die Status­und Machtchancen der fürstlichen Souveräne abgestimmtes Instrumentarium des zwischenstaatlichen Verkehrs in Frage. Es kann kein faktischer Konsens über den normativen Anspruch völkerrechtlicher und gesamtgesellschaftli­cher Institutionen Bestand haben oder hergestellt werden, wo die eigenen Norm- und Wertpräferenzen verabsolutiert werden. So muß die völkerrecht­liche Anerkennung als verbindliche Feststellung sowie als Mittel der Streit­entscheidung und Statuszuweisung in der internationalen Ordnung dann zum Problem werden, wenn ihr die Politik aufgrund einer prinzipiellen Orientierung an materialen Werten die Funktion einer Legitimitätsprüfung für die Mitgliedschaft in der Völkerrechtsgemeinschaft zuweist. Sie wurde in dem Moment, als es nicht mehr bloß darum zu tun war, ein neuentstandenes republikanisches Gemeinwesen als souveränes Mitglied in das von den mon­archischen Großverbänden organisierte und kontrollierte europäische System einzuordnen, als es vielmehr darum ging, die internationale Ordnung selbst gemäß den revolutionären Freiheits- und Gleichheitsideen umzugestalten, zu dem Problem, das die Staatsmänner, Diplomaten und Rechtsgelehrten der Restauration so nachhaltig beschäftigte. Der Sinnwandel der völkerrechtli­chen Anerkennung, der sich zwischen der Gründung der USA und der Emanzipation der lateinamerikanischen Staatenwelt vollzog, äußerte sich daher auch im Wechsel der diplomatischen Kategorien und in der Verände­rung des Bedeutungsgehaltes überlieferter politisch-rechtlicher Begriffe. 13*

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