Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)
KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten
194 Hans-Otto Kleinmann Souverains anerkannt zu werden“. Kaunitz räumte jedoch gleichzeitig ein, daß auch so der Form Genüge getan sei, da die Amerikaner das völkerrechtlich gebotene Verhalten gegenüber keiner anderen europäischen Macht beobachtet hätten und ihre Souveränität „gleichwohl durch den mit England geschlossenen Friedenstraktat in ganz Europa auf eine legale Art bekannt worden ist“75). Genau einen Monat zuvor, als er von der Note Franklins an Mercy mit der offiziellen Mitteilung des Kongreßbeschlusses und der Bevollmächtigung der amerikanischen Diplomaten zu Vertragsverhandlungen mit Österreich noch keine Kenntnis besaß, hat er mit Bezugnahme auf die amerikanische Anerkennungsfrage in einer Weisung an den Freiherm v. Reischach, k. k. Gesandten im Haag, das in der internationalen Ordnung des Ius publicum europae- um übliche Verfahren der völkerrechtlichen Anerkennung Umrissen: „Sobald aber mehrbesagte Provinzen“, so formulierte er mit großer Prägnanz, „ihre dermalige neue Erwachsung in einen Freystaat auf eine was immer anständige Art dem k. k. Hofe werden haben zu erkennen gegeben, werde selbiger nicht den geringsten Anstand nehmen, ihre Unabhängigkeit mit der That zu erkennen und denenselben, wie jedem anderen freyen Staate, bey allen Gelegenheiten zu begegnen . . . Weshalb denn alles auf die vorläufig erforderlichen Schritte der Provinzen selbst ankomme“76). Mit anderen Worten: Auch in der Staatengesellschaft, in der Völkerrechtsgemeinschaft hatte sich der neuentstandene Staat, der „Neuling“, den Altstaaten zunächst förmlich „vorzustellen“, damit sie ihren Wülen zum Ausdruck bringen konnten, mit ihm auf der Grundlage der allgemeinen Völkerrechts normen zu verkehren, und ihn als Völkerrechtspersönlichkeit respektierten. Die politische Verselbständigung der Vereinigten Staaten diente der österreichischen Diplomatie und Staatskunst - und nicht nur ihr - in mehrfacher Hinsicht zur Grundorientierung und langfristigen Adjustierung der auswärtigen Beziehungen mit der Neuen Welt: außenpolitisch, indem sie die an- tikolonialistische Tendenz der österreichischen Interessen noch verstärkte. Man ging in Wien seitdem mehr und mehr davon aus, daß mit der völligen Auflösung des Kolonialsystems in der westlichen Hemisphäre auch die von dort auf das innereuropäische Mächteringen wirkenden „exogenen“ Einflüsse aufhören würden und die Kräfte eines dadurch stabilisierten Staatensystems, ohne daß es mehr in den Bann kolonialer Konflikte geriete, unter regulierender österreichischer Mitwirkung ausbalanciert werden könnten; kommerziell, indem mit der Aufhebung der Kolonialmonopole auch die österreichische Wirtschaft den direkten Zugang zu den amerikanischen Märkten erhalten und dadurch sowohl die ungünstige Lage der habsburgischen Länder im europäischen Handelsnetz verbessert als auch die zur Anregung der Produktion und zur Akkumulation von Kapital so wichtige überseeische Handelsaktivität in Gang gebracht würde; schließlich völkerrechtlich, indem sich 75) Nach Schütter Beziehungen 74. 76) Wie Anm. 74.