Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

194 Hans-Otto Kleinmann Souverains anerkannt zu werden“. Kaunitz räumte jedoch gleichzeitig ein, daß auch so der Form Genüge getan sei, da die Amerikaner das völkerrecht­lich gebotene Verhalten gegenüber keiner anderen europäischen Macht beob­achtet hätten und ihre Souveränität „gleichwohl durch den mit England ge­schlossenen Friedenstraktat in ganz Europa auf eine legale Art bekannt wor­den ist“75). Genau einen Monat zuvor, als er von der Note Franklins an Mercy mit der offiziellen Mitteilung des Kongreßbeschlusses und der Bevollmächtigung der amerikanischen Diplomaten zu Vertragsverhandlungen mit Österreich noch keine Kenntnis besaß, hat er mit Bezugnahme auf die amerikanische Aner­kennungsfrage in einer Weisung an den Freiherm v. Reischach, k. k. Gesand­ten im Haag, das in der internationalen Ordnung des Ius publicum europae- um übliche Verfahren der völkerrechtlichen Anerkennung Umrissen: „So­bald aber mehrbesagte Provinzen“, so formulierte er mit großer Prägnanz, „ihre dermalige neue Erwachsung in einen Freystaat auf eine was immer an­ständige Art dem k. k. Hofe werden haben zu erkennen gegeben, werde sel­biger nicht den geringsten Anstand nehmen, ihre Unabhängigkeit mit der That zu erkennen und denenselben, wie jedem anderen freyen Staate, bey al­len Gelegenheiten zu begegnen . . . Weshalb denn alles auf die vorläufig er­forderlichen Schritte der Provinzen selbst ankomme“76). Mit anderen Wor­ten: Auch in der Staatengesellschaft, in der Völkerrechtsgemeinschaft hatte sich der neuentstandene Staat, der „Neuling“, den Altstaaten zunächst förm­lich „vorzustellen“, damit sie ihren Wülen zum Ausdruck bringen konnten, mit ihm auf der Grundlage der allgemeinen Völkerrechts normen zu verkeh­ren, und ihn als Völkerrechtspersönlichkeit respektierten. Die politische Verselbständigung der Vereinigten Staaten diente der österrei­chischen Diplomatie und Staatskunst - und nicht nur ihr - in mehrfacher Hinsicht zur Grundorientierung und langfristigen Adjustierung der auswär­tigen Beziehungen mit der Neuen Welt: außenpolitisch, indem sie die an- tikolonialistische Tendenz der österreichischen Interessen noch verstärkte. Man ging in Wien seitdem mehr und mehr davon aus, daß mit der völligen Auflösung des Kolonialsystems in der westlichen Hemisphäre auch die von dort auf das innereuropäische Mächteringen wirkenden „exogenen“ Einflüsse aufhören würden und die Kräfte eines dadurch stabilisierten Staatensystems, ohne daß es mehr in den Bann kolonialer Konflikte geriete, unter regulieren­der österreichischer Mitwirkung ausbalanciert werden könnten; kommer­ziell, indem mit der Aufhebung der Kolonialmonopole auch die österreichi­sche Wirtschaft den direkten Zugang zu den amerikanischen Märkten erhal­ten und dadurch sowohl die ungünstige Lage der habsburgischen Länder im europäischen Handelsnetz verbessert als auch die zur Anregung der Produk­tion und zur Akkumulation von Kapital so wichtige überseeische Handelsak­tivität in Gang gebracht würde; schließlich völkerrechtlich, indem sich 75) Nach Schütter Beziehungen 74. 76) Wie Anm. 74.

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