Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

dependenz der amerikanischen Pflanzstätte“ müsse sich England fügen, so urteilte er, die „Vernünftigsten“ würden sich „das wohl im Voraus schon sa­gen“. Ähnlich setzte auch der russisch-österreichische Pazifikationsplan von 1781, ohne allerdings die Frage der Anerkennung ausdrücklich zu erwähnen, die de facto-Unabhängigkeit des amerikanischen Staatswesens voraus57), indem er vorsah, daß zunächst Engländer und Amerikaner einerseits sowie Frank­reich, England und Spanien andererseits getrennt über die Friedensbedin­gungen verhandeln sollten, bevor dann ein gemeinsamer Kongreß zur ge­nauen Koordination des Friedensschlusses zu eröffnen sei, auf dem auch die Vereinigten Staaten vertreten zu sein hätten. Das hätte jedoch bedeutet, „sie als eine unabhängige souveräne Macht anzuerkennen“, wie Schütter richtig erkannt hat58). Daraus aber weiter zu folgern, daß der Wiener Hof im Ver­lauf der Mediation die Unabhängigkeit der amerikanischen Staaten still­schweigend anerkannt hätte, hieße die völkerrechtliche Praxis in der interna­tionalen Politik des ausgebildeten europäischen Staatensystems mißverste­hen. Die österreichische Haltung entsprach mustergültig der genossenschaft­lichen Koexistenz und monarchischen Solidarität der Ordnungsgemeinschaft des Ius publicum europaeum, in der einzelstaatliche Alleingänge bei Fällen völkerrechtlicher Anerkennung diskreditiert waren und der Grundsatz Gel­tung erlangt hatte, daß erst der förmliche Verzicht des ehemaligen Souveräns auf seinen Herrschaftsanspruch die staatliche Unabhängigkeit einer abgefal­lenen Provinz für die Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft verbindlich mache. Damit war jedoch zugleich die Erwartungseinstellung verbunden, wie der Äußerung Josephs II. zu entnehmen ist, daß der depossedierte Herrscher, wenn er sich nicht mehr in der Lage sah, die Aufständischen mit Waffenge­walt unter den beanspruchten Gehorsam zu zwingen, und der abgefallene Landesteil faktisch die Unabhängigkeit errungen hatte, diesen Status des neuen politischen Gebildes aus eigenem freien Willen anzuerkennen hatte, um dieses damit im Interesse der allgemeinen Ordnungssicherheit als völker­rechtliche Persönlichkeit zu legitimieren. Mit dieser entschiedenen Haltung distanzierte sich die Wiener Regierung, wie es auch - mehr oder weniger streng - die anderen europäischen Haupt­mächte taten, von dem Vorgehen des französischen Hofes. Von österreichi­scher Seite wurde jeder offizielle Kontakt mit Vertretern der nordamerikani­schen Kolonien ebenso wie andere Handlungen vermieden, aus denen auf eine völkerrechtliche Anerkennung des neugegründeten Staatswesens oder auf die Absicht, völkerrechtliche Beziehungen mit ihm aufzunehmen, hätte Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 189 57) Friebei Österreich und die Vereinigten Staaten 26 spricht sogar im Zusam­menhang des österreichisch-russischen Vermittlungsvorschlages von einem Einbruch des Selbstbestimmungsrechts der Völker in die Diplomatie. So heißt es in einer Stel­lungnahme des Wiener Hofes vom 6. Januar 1781, daß „England auch dasjenige sich für alle Provinzen gefallen lassen müßte, wenn es mit dem größeren Theile derselben wegen der Dependenz keinen Vergleich zustande bringen könnte“. 58) Schiitter Beziehungen Österreichs zu Amerika 27.

Next

/
Oldalképek
Tartalom