Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

184 Hans-Otto Kleinmann relevantem Element in den zwischenstaatlichen Beziehungen zugemessen wurde. Bei der Bestimmung des vorliegenden Tatbestandes lassen sich in der euro­päischen Diplomatie drei Grundpositionen unterscheiden: Die englische Rechtsauffassung ging dahin, daß die Eigenschaft des souveränen Staates, die „indépendance de droit ou de fait“37), die ein Gemeinwesen befähige, eine völkerrechtliche Persönlichkeit zu sein, und die der französischen Regie­rung vor allem zur Rechtfertigung ihrer Anerkennungspolitik diente, eben der strittige Punkt in der Auseinandersetzung zwischen London und den auf­ständischen Amerikanern sei, den dritte Mächte, auch in politisch vermit­telnder Stellung, nicht zu entscheiden berufen wären. Frankreich mache sich vielmehr einer rechtswidrigen Einmischung in die „querelies domestiques“, die inneren Angelegenheiten einer souveränen Macht, ja damit sogar eines Friedensbruches schuldig, wenn es mit den revoltierenden Provinzen in Völ­kerrechtsverhältnissen verkehre; denn den Kolonisten als Rebellen kämen keinerlei Rechte eines mit eigener Herrschaftsmacht ausgestatteten Gemein­wesens zu. Das Herrschaftsrecht der britischen Krone über die amerikani­schen Kolonien gründe sich demgegenüber, ungeachtet der subjektiv ver­schiedenen Rechtsauffassungen, auf die völkerrechtlich objektiven Titel der ersten Entdeckung, eines zweihundertjährigen ununterbrochenen Besitzes und der Zustimmung aller Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft38). Die Rechtsstellung eines unabhängigen Staates könnten folglich die Kolonien rechtmäßig nur durch die förmliche Übertragung selbständiger Herrschafts­gewalt von seiten des legitimen Souveräns erlangen. Die Anerkennung ihrer politischen Unabhängigkeit von seiten einer auswärtigen Macht geschehe un­ter der falschen Voraussetzung, daß eine rebellische, die Trennung von einem Staatsverband anstrebende Partei durch Verstoß gegen Gerechtigkeit und be­stehendes Gesetz ein besseres Recht auf Herrschaftsmacht habe als der ge­waltsam depossedierte Souverän. In Wirklichkeit sei jedoch niemand anders als dieser berechtigt, eine seiner Herrschaft unterworfene Provinz aus der Abhängigkeit zu entlassen und ihr durch seine Anerkennung die völkerrecht­liche Persönlichkeit nach außen und die Herrschermacht nach innen zu ver­leihen. Alles andere, insbesondere aber das französische Vorgehen, würde ebenso gefährliche wie neue Maximen in die „jurisprudence de l’Europe“ einführen39). Die französische Regierung vertrat den konträren Standpunkt, daß für ihre Politik einzig und allein die vollendete Tatsache der staatlichen Unabhän­gigkeit der dreizehn Kolonien maßgebend zu sein habe. Die Vereinigten Staaten verfügten über alles, was eine souveräne Macht konstituiere. Die 37) Charles de Martens Nouvelles causes célébres 460: „Mémoire justificatif putr­iié par la cour de Londres en réponse ä l’exposé des motifs de la conduite de la Fran­ce“ (1778). 38) Ebenda 455. 39) Ebenda 456.

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