Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 185 Anerkennung durch Frankreich füge dieser Herrschaftswirklichkeit nichts mehr hinzu. „Nous ne l’articulerons pás mérne positivement, mais nous trai- terons avec les Etats qui tiennent le pouvoir souverain pour en modifier l’exercice ä l’avantage des nos Peuples“, so beschrieb Vergennes in einem Memoire vom 8. Januar 1778 an den spanischen Hof die französische Rechts­auffassung40). Zur Bekräftigung führte er an, daß die Fürsten aller Länder zu allen Zeiten mit den erfolgreichen Usurpatoren völkerrechtlich verkehrt hätten, ohne sich zu Richtern über die Rechtmäßigkeit ihrer Herrschermacht aufzuwerfen. Der Vollbesitz der Herrschaft gebe den Ausschlag für die Be­wertung, wer in Wirklichkeit herrsche und ein politisches Gebilde dem Aus­land gegenüber vertrete. Wenn der König von Frankreich also aufgrund der faktischen Unabhängigkeit des nordamerikanischen Bundes, die er anerken­ne, mit diesem Verträge abschließe und Gesandte austausche, so handle er mit dem Recht, das ein Souverän auf dem Boden souveräner Gleichheit dem anderen gegenüber habe, wobei weder die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des wirklichen Besitzes der Souveränität noch gar die Orientierung des Ver­haltens gegenüber der neuen Macht nach ihrem legitimen oder illegitimen Zustandekommen eine Rechtspflicht sei. Weder das Völkerrecht noch die gültigen Verträge, noch die internationale Moral und Politik hielten einen Souverän dazu an, Hüter der Treuepflicht zu sein, die Untertanen ihrem Souverän schuldeten. Es genüge zur Rechtfertigung der französischen Poli­tik, daß die dreizehn Kolonien, die nach ihrer Bevölkerungszahl und ihrer flächenmäßigen Größe ein beachtliches Gemeinwesen bildeten, ihre Unab­hängigkeit nicht allein durch feierliche Erklärung, sondern auch durch tat­sächliche Behauptung begründet und gegen die Zwangsmittel und Gewalt­maßnahmen des Mutterlandes bewahrt hätten41). Damit nahm die französi­sche Diplomatie eindeutig gegen die These Stellung, daß vor der Anerken­nung durch andere interessierte Staaten erst die Anerkennung durch den früheren Souverän notwendig sei, um einer de facto-Souveränität völker­rechtliche Gültigkeit und vollständige Legitimation zu verleihen42). Nur in der besonderen außenpolitischen Konstellation, in der die theoretisch am vollkommensten fundierte absolute Monarchie des europäischen Staaten­systems mit der sich jenseits des Atlantiks bewußt auf der Grundlage des Gedankens der Volkssouveränität neu konstituierenden Republik gegen die britischen Machtansprüche zusammentat, konnte dieser formalrechtliche Grundsatz aufkommen, der in der kaum erst unter den Begriff eines „Euro­päischen öffentlichen Rechts“ gestellten Staatenordnung der Dynamik der Staatenpraxis angepaßt sein sollte: Mit faktischer Unabhängigkeit von frem­der Befehlsgewalt und mit territorialer wie verfassungsmäßiger „unión y consistenda“ — so der spanische Staatsminister Grimaldi in einer gutachtli­40) Yela Utrilla Espana ante la independencia de los Estados Unidos 178. 41) Charles de Martens Nouvelles causes célébres 484: „Observations de la cour de Versailles sur le Mémoire justificatif de la cour de Londres“ (1778). 42) Frowein Die Entwicklung der Anerkennung 51.

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