Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)
KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten
Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 183 den einzelnen europäischen Regierungen zu erlangen suchten, juristisch völlig ungeklärt, mehr noch: den beteiligten Regierungen und Diplomaten als völkerrechtlicher Tatbestand imgewohnt, ja fremd war33). Allgemein hat wohl die Auffassung geherrscht, daß die Entstehiing von Staaten, wenn auch nicht grundsätzlich vom Völkerrecht geregelt, doch wesentlich ein Problem völkerrechtlicher Natur bilde, insofern es die Beziehungen zwischen bestehenden Staaten berühre, die — nach zeitgenössischer Formulierung — mit wechselseitiger genossenschaftlicher Verpflichtung zum Zweck der Erhaltung ihres rechtmäßig erworbenen Eigentums einen „contrat social établi de nation ä nation“ eingegangen seien34). In dieser Situation, in der nicht, wie von der traditionellen Staatslehre ausschließlich behandelt, die erfolgreiche Usurpation von Herrschaftsgewalt bei fortbestehender Integrität des Herrschaftsverbandes und -gebietes, sondern die Entstehung eines neuen Gemeinwesens auf Kosten eines Altmitgliedes der Staatengemeinschaft in Frage stand, hat die französische Diplomatie zum erstenmal in der Staatenpraxis die internationale Anerkennung als eine Qualitätsbestimmung der völkerrechtlichen Rechts- und Machtstellung eines neu entstandenen Staatswesens definiert35). Sie löste einen Prinzipienstreit über die Grundbedingung der völkerrechtlich anzuerkennenden Souveränität eines Staates aus: Es ging um den Gegensatz zwischen der erbmonarchischen Legitimität, dem Selbstbestimmungsrecht des Volkes und der Effektivität der politisch-rechtlichen Ordnung. Kernpunkt des Streites bildete die rechtliche Beurteilung der moralischen und materiellen Unterstützung, die von der französischen Regierung den um ihre politische Unabhängigkeit kämpfenden Nordamerikanern geleistet wurde, zumal in seiner Zuspitzung, als das französisch-amerikanische Zusammengehen im Frühjahr 1778 eine völkerrechtliche Grundlage durch Abschluß eines Freundschafts- und Handelsvertrages und einer Defensivallianz erhielt, die den Vereinigten Staaten ihre „souveraineté, liberté et indépendance absolue et illimitée“ garantierte36). Ob hierin nun eine Völkerrechtsverletzung oder eine völkerrechtlich zulässige Handlung seitens des französischen Hofes zu sehen war, hing entscheidend davon ab, welches Gewicht jeweils der tatsächlichen Unabhängigkeit des neuen Staatswesens als völkerrechtlich 33) Julius Goebel The Recognition Policy of the United States (New York 1915) 77 ff, bes. 81 f über die am 26. September 1776 vom Kongreß beschlossenen Instruktionen für Deane, Franklin und Arthur Lee< 34) Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien Staatskanzlei (= StK) Vorträge 134 (Vorträge XI-XII 1781) fol. 222ff, aus einer Denkschrift der Wiener Staatskanzlei. Wenn nicht anders angegeben, stammen alle archivalisehen Quellen aus dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien. Zum Begriff der „société des Etats“ vgl. auch Emest Nys Le Droit International. Les principes, les théories, les faits 1 (Brüssel 21912) 67-72. 35) Goebel The Recognition Policy of the United States 40. 36) Art. 12 des „Traité d’alliance eventuelle et défensive“ von 1778 Februar 6: Georg Friedrich von Martens Recueil des principaux traités ... 2 (Göttingen 21817 ff) 606.