Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 181 ischen Regierungen gegenüber den dreizehn amerikanischen Kolonien deutet auf das Bestehen des Grundsatzes hin, daß der völkerrechtliche Status in den territorialen, dynastischen und konstitutionellen Mächteverhältnissen, auf denen, nach Ranke, „der öffentliche Zustand von Europa beruhte“26), vom Verzicht des früheren Souveräns abhängig sein sollte. Neuartig an der Situation in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts war eben, daß der umstrittene Loslösungsvorgang in einer Staatenordnung statt­fand, deren „Grundstruktur“ sich von den älteren Ius gentium-Vorstellungen gelöst und in der rechtlich-politischen „Personifizierung“ ihrer Mitglieder neue Elemente der Organisation und der Erhaltung gefunden hatte 27). In dieser Situation wurde der schon längst übliche „Lebens“-Sachverhalt der gegenseitigen Anerkennung zu einem „rechtlichen“ Tatbestand, der neue, bis dahin unbekannte Fragen aufwarf: Sollte die Begründung neuer Staatsge­walt nicht auch die Zustimmung der Altmächte erfordern, welche die Grund­sätze und Rechtsnormen der Gemeinschaft des Staatensystems geschaffen hatten? Oder war es für Drittmächte in ihren internationalen Beziehungen zu dem neuen, unabhängig gewordenen Gemeinwesen allein maßgeblich, ob die Tatsächlichkeit seiner Verselbständigung und damit die Fähigkeit gegeben war, Subjekt völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein? Oder hatte, wenn bloße Faktizität nicht ausreichend sein sollte, um neues Recht zu er­zeugen, wie es dem Grundsatz der Unveräußerlichkeit des absolutistischen Fürstenrechts entsprach, erst der förmliche Verzicht des rechtmäßigen Herr­schers zu geschehen, um auch in der internationalen Ordnung den faktischen Zustand in einen rechtlichen umzuwandeln? Verschärft wurde die ganze Problematik wesentlich dadurch, daß es sich hier um die Errichtung republikanischer Gemeinschaften handelte, die den tradi­tionellen Widerstand gegen den tyrannischen König mit prinzipieller Zu­rückweisung der Monarchie verknüpften und sich als Konföderation aus dem britischen Kronverband losrissen. Dabei verhielt es sich so, daß in der auf dynastischer Ebenbürtigkeit und erbmonarchischer Souveränität gegründe­ten Staatenfamilie des Ius publicum europaeum28) die Errichtung einer Re­publik die einzig mögliche Form einer tatsächlichen Staatsentstehung war, wogegen fürstliche Herrschaftsbildungen durchwegs „rechtliche“ Staats­26) Leopold von Ranke Die deutschen Mächte und der Fürstenhund (Leipzig 21875) 62. 27) Ulrich Scheuner Die großen Friedensschlüsse als Grundlage der europäischen Staatenordnung zwischen 1648 und 1815 in Spiegel der Geschichte. Festgabe für Max Braubach (Münster 1964) 224. 28) Quaritsch Staat und Souveränität 1 75ff würdigt die erstaunlicherweise sonst kaum angemessen behandelte Bedeutung der „Staaten“ in der frühen Neuzeit. Die Strukturprobleme, die sich mit „personalen Ereignissen“ wie fürstlichen Geburten, Heiraten und Sterbefällen sowie mit Verpfändungen und Erbverträgen nicht nur für den frühneuzeitlichen Staat, sondern besonders auch für die „internationalen“ Bezie­hungen ergaben, sind so gut wie nicht erforscht.

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