Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas

Gottfried MRAZ: Die Bedeutung des „Anschlusses“ für die Beurteilung des Nationalsozialismus durch die römische Jesuitenzeitschrift „Civiltä Cattolica“

Beurteilung des Nationalsozialismus durch die „Civiltä Cattolica' 515 Reich getan habe. Goebbels wisse, so meinte Rosa, sehr genau, daß die Initia­tive zum Abschluß von der Reichsregierung ausgegangen sei. Die Behaup­tung, der Heilige Stuhl habe das Konkordat aus der Überlegung heraus un­terzeichnet, daß der Nationalsozialismus nicht lange an der Macht bleiben werde, sei völlig aus der Luft gegriffen. Welchen Vorteil habe sich denn der Vatikan von einem Vertragsabschluß mit einem schwachen Partner erwarten können? Es sei im Gegenteil der Wunsch der deutschen Regierung gewesen, die Unterstützung durch das moralische und religiöse Ansehen des Heiligen Stuhles in der Welt zu finden. Darum habe sie große Versprechungen ge­macht und sich der Phrasen von der Achtung des religiösen Gewissens, von der Würde der menschlichen Person und von der Freiheit und dem Frieden für die Völker bedient. In der Tat, so mußte Rosa eingestehen, seien die Hoffnungen, die der Vatikan trotz vieler Zweifel gehegt habe, nicht erfüllt worden. Auf Goebbels’ Vorwurf, die Kirche habe im Konkordat die Rechte und die Souveränität des Staates beschneiden wollen, erwiderte er, daß dies weder in der Absicht der Kirche gelegen, noch vom Staat während der Verhandlungen geduldet worden sei66). Hier werde deutlich, daß Goebbels das Wesen eines Vertrages völlig verkenne, weil er darin nur eine teilweise Preisgabe von Souveränitätsrechten des Staates sehe. Rosa stellte in diesem Zusammenhang die Frage, wie unter solchen Voraussetzungen die internationale Glaubwür­digkeit des Deutschen Reiches bestehen könne: „Ma coi principio nazista che ogni contratto o Concordato é una rinunzia ad un lembo di sovranitä, e per­cio precaria e insostenibile a breve andare, si puö chiedere di nuovo, quale valore resta ai patti internazionali?“67). Endlich unterzog auch Antonio Messineo, ebenfalls unter dem Eindruck des Geschehens in Österreich, den Nationalsozialismus einer Kritik, die tiefer schürfte als diejenige Rosas. Seine Untersuchung galt den Grundlagen des sogenannten „neuen“ deutschen Rechtes und den daraus resultierenden Fol­gen 68). Gestützt auf die Enzyklika Pius’ XI. „Mit brennender Sorge“, qualifizierte Messineo das Prinzip des nazistischen Rassismus, demgemäß Blut und Ras­senzugehörigkeit erste Quelle und oberste Norm der Rechtsordnung seien, als totale Verkehrung der Wertordnung, die alle Lebensbereiche umfasse69). Die rassistische Ideologie setze sich mit diesem Prinzip in offenen Widerspruch zum allgemeingültigen Begriff des Rechtes und damit zur gesamten zivilisier­ten Welt. Aus dem Menschenbild des Nationalsozialismus, das er mit den Worten: „La sua vita [d. i. das Leben des Menschen] si apre e si chiude entro il cerchio della razza, nella quale si compendia il fine della sua esistenza, rimanendole subordinato e 6<s) CC 1938-IV 317. 67) CC 1938-IV 317 f. 6S) Antonio Messineo L’ordine giuridico nella Nuova Germania in CC 1938-III 506-519. 69) CC 1938-m 506. 33*

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