Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas
Otto F. WINTER: Die italienische Kriegsarchivdelegation nach dem Ersten Weltkrieg
446 Otto F. Winter Anfragen der „Regia legazione d’Italia, Commissione Affari civili“ bearbeitet werden14). In der Folge verlagerte sich die Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit Italien immer mehr auf den diplomatischen Weg, wobei es vorwiegend um Nachforschungen nach diversen Prozeßakten ging; auch im Zuge der Ordnungsarbeiten neu festgestellte Beuteakten wurden so zurückgestellt15). Die Abwicklung der wechselseitigen Übergabe von Archivalien, die bislang nach den Bestimmungen der gemeinsamen Erklärung der österreichischen und italienischen Archivfachleute vom 26. Mai 1919 und des Abkommens vom 4. Mai 1920 erfolgt war, wurde durch das in Rom am 6. April 1922 Unterzeichnete allgemeine Archivabkommen auf eine endgültige Basis gestellt. In ihm sind auch die Grundzüge der persönlichen Stellung und der Tätigkeit der Archivdelegierten festgelegt16). Die detaillierte Aufgabenstellung für die Delegierten ist enthalten im Protokoll zwischen den Delegierten der österreichischen Bundesregierung und der königlich italienischen Regierung über die Durchführung des zu Rom am 6. April 1922 Unterzeichneten Archivabkommens, welches am 31. Oktober 1924 auf österreichischer Seite von Oswald Redlich, Heinrich Kretschmayr, Oskar Mitis und Ludwig Bittner, auf italienischer von Senator Staatsrat Francesco Salata unterzeichnet wurde17). In Artikel III, Absatz 1 und 2, wird festgestellt, daß hinsichtlich des Schriftenmaterials der k. k. österreichischen Stellen, das gemeinsamen Charakter aufweist, und des Schriftenmaterials der k. u. k. österreichisch-ungarischen Stellen „den von der kgl. italienischen Regierung beglaubigten Organen der kgl. italienischen Staatsverwaltung der uneingeschränkte freie Zutritt zu den betreffenden Abteilungen und Registraturen . . . gewährleistet wird. Die kgl. italienische Regierung wird nach Inkrafttreten dieses Protokolls diese Organe der österreichischen Bundesregierung namhaft machen und sie mit amtlichen Legitimationen versehen, die den Sichtvermerk des österreichischen Bundeskanzleramtes, Auswärtige Angelegenheiten, erhalten müssen. Nur so legitimierten Organen kommen die im Absatz 1 gewährleisteten Rechte zu“. In Artikel IV ist festgehalten, daß die Ausscheidung für Abgabe und Entlehnung des in Artikel II und III bezeichneten Schriftenmaterials im allgemeinen durch Organe der österreichischen Bundesregierung erfolgt, daß sich die kgl. italienische Regierung aber eine Überprüfung durch die in Artikel III bezeichneten Organe vorbehält. Im Artikel V ist ferner festgehalten, wie die 14) Registratur des Kriegsarchivs ZI. 548 und 634/1920, 656/1921; Hoen Chronik IV (1920 September 18 — 1924 Dezember 31) 38f: „Die Beziehungen mit Italien entwik- kelten sich recht gut.“ Eine Beschwerde Italiens vom 15. Oktober 1920 wegen Auslieferung dalmatinischer Akten an Jugoslawien war dem Direktor eine willkommene Gelegenheit, auf die Möglichkeit der Erhaltung des Wiener Archivbestandes zur Vermeidung solcher Auseinandersetzungen hinzuweisen. 15) Registratur des Kriegsarchivs ZI. 143, 565, 740/1921, 67, 245, 406/1922. 16) Rainer Militärmission 273; Freise Die Tätigkeit 20ff, 104; Bittner Die zwischenstaatlichen Verhandlungen 83, 103. 17) Druck: Bundeskanzleramt (Auswärtige Angelegenheiten) ad ZI. 129.429/20 Li ex 1924 (Registratur des Kriegsarchivs, Beilage zu ZI. 1823/1924); maschinschriftlicher Entwurf (undatiert): Hoen Chronik IV Beilage 75.