Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas

Andreas CORNARO: Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien

178 Andreas Cornaro allerdings nur bis zum Ende der venezianischen Herrschaft - für bestäti­gungsfähig anerkannt48). Der alte Friauler Landadel war in den grundlegenden Akten von 1815 nir­gends erwähnt worden. In Analogie zum Städteadel billigte daher Kaiser Franz am 3. November 1820, daß die unter Venedig im Parlament von Friaul vertretenen Adelsfamilien um Bestätigung einkommen dürften, und gewähr­te, da der Termin für taxfreie Bestätigungen bereits abgelaufen war, für sie eine neue Fristverlängerung49). Die Bestätigungsgesuche von Mitgliedern dieser fünf Gruppen, bei denen die Angehörigkeit oder Aufnahme der Familie zu einer bestimmten Korporation als Adelsnachweis diente, wurden in 56 Konsignationen im Laufe der Jahre 1818 bis 1831 eingesandt, wobei aber keine Trennung nach Ländern vorge­nommen wurde. Sie bilden mit rund 1600 Ansuchen den relativ größten Be­standteil der Italienischen Adelsbestätigungen. Das größte Kontingent kam aus Bergamo, Brescia, Crema und den Städten des westlichen Venetiens, während die Städte des östlichen Venetiens, Istriens und Dalmatiens jeweils eine geringere Zahl von Gesuchen lieferten. Nach den grundlegenden Bestimmungen von 1815 konnten nur das venezia­nische Patriziat, die vom Reich herrührenden Titel und der Städteadel bestä­tigt werden. Eine aus diesem Rahmen fallende Gruppe bildete die sogenannte Nobiltä Cretense, Familien der einheimischen Aristokratie Kretas, die beim Verlust dieser Insel an die Türken 1668 emigriert und von Venedig als adelig anerkannt worden waren. Auf Empfehlung des Gubemiums konnten seit An­fang 1818 auch diese Titel zur Bestätigung vorgelegt werden50). Es gab aber noch genug andere Titelträger, die nicht anerkannt werden konnten, was vielfach zu einer auch von der Polizeidirektion bestätigten üblen Stimmung führte. Der Grund lag in der allzu vereinfachenden seinerzeitigen Darstel­lung Kübecks, die zur Ausschließung aller nur als „Kaufgut“ betrachteten, auf Venedig zurückgehenden Titelverleihungen führte. Glücklicherweise exi­stierte die Zentralorganisierungshofkommission, in deren Namen damals der Vortrag erfolgt war, nicht mehr, und somit konnten Hofkanzlei und subal­terne Stellen in Venedig die Schuld an der falschen Information des Monar­chen auf diese Behörde schieben. Am 28. Dezember 1820 wurde dem Kaiser ein ausführlicher Vortrag unterbreitet, der neben verschiedenen Differenzen zwischen heraldischer Kommission, Gubernium und Hofkanzlei doch einige gemeinsame Auffassungen zu diesem Problem zeigt. Unklar war, wie man sich dem Titel der nunmehr funktionslosen Hofpfalzgrafen gegenüber verhal­ten sollte. Die Ablehnung der vom Magistrato sopra feudi51) herrührenden, vielfach käuflichen Titel schien zwar gerechtfertigt, aber Diplome des Dogen mußten doch als Adelsverleihungen des Souveräns angesehen werden. Das 4S) Ebenda (Corfu) ZI. 33532/1820. 49) AVA Adelsgeneralia 13 ZI. 33821/1820 und 13462/1821. 50) Ebenda ZI. 17642/1817. 51) Vgl. Kretschmayr Geschichte von Venedig 3 (Stuttgart 1934) 146.

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