Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas

Andreas CORNARO: Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien

Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien 179 Gleiche schien für die Adelstitelverleihungen ausländischer Monarchen an venezianische Untertanen, die vom Senat anerkannt und in ein eigenes Regi­ster eingetragen waren, zu gelten. Kaiser Franz genehmigte daher im März 1821, daß auch letztere zwei Gruppen um die Bestätigung einkommen dürf­ten52). Bevor es aber zur Publikation dieser Konzession kam, wollte er noch über die Tätigkeit des Magistrate sopra feudi nähere Einzelheiten wissen53), wor­auf in einem Vortrag vom 8. November 1821 ausführlich über die verschiede­nen, von dieser Behörde verliehenen Conte-Titel berichtet wurde, die teil­weise mit einem Lehen zusammenhingen, teilweise ohne ein solches gegen 1000 fl. an Bürgerliche verkauft und teilweise vom Senat für Verdienste ver­liehen worden waren. Der Vortrag hatte eigentlich die Ablehnung der mei­sten dieser Conte-Titel angeraten. Nach über drei Jahren kam jedoch vom Kaiser die Erledigung, daß ihm betreffend die Hofpfalzgrafen jeder Fall in­dividuell vorzulegen sei und für alles Übrige er selbst den Text einer Kund­machung vorlege, der ins Italienische zu übersetzen sei54). In dieser Kund­machung wurde gesagt, daß Adel oder Titel, die von der venezianischen Re­gierung nach den damaligen Gesetzen verliehen worden waren, „in derselben Art, wie sie verliehen und erworben wurden“, innerhalb eines Jahres bestä­tigt werden könnten. Damit waren auch alle vom Magistrato sopra feudi er­kauften Conte-Titel gebilligt, wie Franz ja auch sonst vorhandene Eigenhei­ten, auch wenn sie sinnlos geworden waren, nach Möglichkeit geschont hatte. Da allerdings mit diesen bloßen Titeln meist kein Adel verbunden gewesen war — und der Kaiser diesen nach der Formulierung der Bekanntmachung auch keineswegs hinzufügen wollte —, durften die venezianischen Conte-Titel nicht ins Deutsche übersetzt werden, was freilich in der Folgezeit immer wieder Irrtümer und Anstände verursachen sollte. Nicht betroffen waren na­türlich davon die an die Patrizier von seiten Österreichs erteilten Grafen­standsverleihungen, die daher zur Unterscheidung im Italienischen als Conti dei Impero bezeichnet wurden. Der Großteil der Bestätigungsarbeiten war bereits 1825 abgeschlossen. Pau- lucci hatte sich schon 1824 um einen anderen definitiven Posten im Staats­dienst bemüht, es wurde aber entschieden, daß er bis zu der bald bevorste­henden Auflösung der heraldischen Kommission bei dieser bleiben solle55). Infolge der erwähnten Anerkennung der von Venedig verliehenen Titel war freilich wieder Arbeit für sie angefallen, als Kaiser Franz sich mit einem Handschreiben 1827 nach der schon vor zwei Jahren angekündigten Auflö­sung der Kommission erkundigte. Da man in Wien im Gegensatz zum Gu­bernium die Kommission nicht mehr für nötig hielt, wurden daraufhin mit 52) AVA Adels generalia 13 ZI. 9120/1821. 53) Ebenda ZI. 19038/1821. 54) Ebenda ZI. 35829/1824. 55) AVA Adelsgeneralia 1/20 ZI. 12046/1824 und 23534/1825. 12*

Next

/
Oldalképek
Tartalom