Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas
Andreas CORNARO: Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien
Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien 173 das Patriziat erhalten. Denn der Klasse der Cittadini originarii, denen sie im alten Venedig zugezählt worden wären, war mittlerweile die Grundlage entzogen worden, da die ihr unter der Verfassung der Republik zustehenden Vorrechte infolge der geänderten Verhältnisse nicht mehr bestanden, andererseits ein Versuch, auch sie in die österreichischen Adelsbestätigungen einzuschließen, von Wien aus zurückgewiesen war29). Die Voraussetzung für dieses Projekt bildete natürlich die in Venedig noch immer vorhandene Anschauung über die Sonderstellung des Adels der Stadt, obwohl durch die kaiserliche Entschließung vom 7. November 1814 die Gleichstellung desselben mit dem der Terraferma festgesetzt worden war. Die Vereinigte Hofkanzlei, die mittlerweile auch für Lombardovenetien als zuständige Zentralstelle an die Stelle der Zentralorganisierungshofkommission getreten war, verfügte allerdings nicht über die betreffenden Akten ihrer Vorgängerin und mußte daher erst vom Gubernium aus Venedig den Text des einstigen Verständigungsdekretes anfordem30). In dem von ihm schließlich ausgearbeiteten Vortrag rät Guicciardi dringend von diesen Vorschlägen ab. Er argumentiert treffend, daß die Untersuchung aller Ehen bei den betroffenen Familien große Verärgerung auslösen werde und der einzige Erfolg dieser Maßregel nur sein könne, die seinerzeit verworfene Teilung des Adels Venetiens in zwei Klassen auf Umwegen wieder einzuführen. Er hatte aber nicht alle seine Kollegen überzeugt. Der Hofkanzler für Lombardovenetien Graf Goéss31), der wohl auf Grund seiner vorhergegangenen Stellung in Venedig den Ansichten der dortigen Behörden nahestand, argumentierte nämlich in einem angeschlossenen Separatvotum streng juristisch, daß zwar jeder bei seiner Geburt in das Goldene Buch eingeschriebene Patrizier Anrecht auf Bestätigung des Adels habe, der hierauf nach österreichischem Recht auf alle seine ehelichen Kinder vererbt werde; sollte aber der Vater inzwischen verstorben sein, so hätten seine aus einer nach 1797 eingegangenen unebenbürtigen Ehe entsprossenen Kinder keinen Anspruch, da eben in ihrem Fall kein Patriziat vorhanden sei, das bestätigt werden könne. Dieser Ansicht hatten sich die Hofräte Jüstel, Stuppan, Har- tig und Ugarte angeschlossen. Kaiser Franz, der in Adelsanerkennungsangelegenheiten meist milder als seine Räte gesonnen war, entschied aber ungeachtet aller juristischen Spitzfindigkeiten am 2. November 1820, daß die Abkunft aus einer nach dem Ende der Republik von einem Patrizier geschlossenen legitimen Ehe für die Anerkennung des Adels genüge, womit er das Pro29) AVA Adelsgeneralia 13 ZI. 14994/1817. Dasselbe Schicksal hatte auch ein entsprechender Antrag zugunsten des Ordine dei Segretarii, der Korporation der Beamten der Dogenkanzlei, dessen Mitglieder bis zu ihren Großvätern die Nichtausübung von Handwerken nach weisen mußten, aber doch keinem eigentlichen Adel angehörten: ebenda ZI. 20557/1818. 30) Ebenda ZI. 1087/1820. 31) Peter Graf Goéss, 1774—1846, 1815 Gouverneur von Venetien, 1819 lombardo- venezianischer Hofkanzler. Über seine sonstige vielseitige Beamtenlaufbahn vgl. österreichisches Biographisches Lexikon 2 (Graz—Köln 1959) 18 f.