Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas
Andreas CORNARO: Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien
172 Andreas Cornaro Bemerkungen betreffend die Überflüssigkeit der Rubriken über Frauen und Kinder, daß der Inhalt des § 7 hiemit derogiert sei, die heraldische Kommission jedoch, die sich anscheinend als Nachfolgerin der Adelsbehörde des alten Venedig fühlte, richtete sich weiterhin nach den Gesetzen der ehemaligen Republik. Dieser Zwiespalt trat schon bei der ersten aus Venedig eingelangten Konsignation auf, die mit einem von Hofrat Guicciardi27), der seit der Versetzung Kübecks bei der Hofkommission und später bei der Vereinigten Hofkanzlei gewöhnlich als Referent für die italienischen Adelsbestätigungen fungierte, ausgearbeiteten Vortrag vom 11. Oktober des Jahres vorgelegt wurde. Zu dem darin verzeichneten Gesuch des Marino Bon, der 1815 eine nicht ebenbürtige Ehe eingegangen war, schlug die heraldische Kommission vor, daß ihm selbst zwar das Patriziat zu bestätigen sei, daß es aber nicht auf seine Kinder vererbt werden könne. Das Gubernium bemerkte hingegen, daß das Gesuch Marinos überhaupt überflüssig sei, da in derselben Konsignation auch das Bestätigungsansuchen seines Vaters Francesco Maria Bon enthalten sei; sobald aber der Adel des Vaters bestätigt werde, vererbe sich dieser nach österreichischem Recht auf den Sohn und alle weiteren ehelichen Nachkommen ohne Rücksicht auf den Stand der Ehefrauen. Kaiser Franz scheint sich in dieser ganzen Angelegenheit nicht ausgekannt zu haben, zumal die Erläuterungen Guicciardis auch nicht sehr klar sind. Er nahm daher von den übrigen Pauschalbestätigungen diesen Fall heraus und entschied vorsichtig: „Ist dem Marino Bon die nachgesuchte Bestätigung, wenn selbe keinem Anstand unterliegt, jedoch ohne die Frage wegen seiner Kinder zu berühren, zu er- theilen.“ Guicciardi war verlegen, als er am 25. November diese Entschließung seinen Kollegen referieren mußte, denn die Ansicht der Hofkommission im Fall Bon war die gleiche wie die des Guberniums, während nun der Monarch vom österreichischen Adelsrecht abgehend sich den Anschauungen aus dem alten Venedig zu nähern schien. Da aber die Frage des Adels der Kinder nicht direkt negativ entschieden, sondern nur offen gelassen worden war, beschloß man in der Sitzung, wegen dieses Problems nicht wieder an den Kaiser heranzutreten, sondern zu hoffen, daß es im Rahmen eines zukünftig zu erwartenden eigenen Adelsgesetzes für Lombardovenetien geregelt werde28). Aber zwei Jahre später wurde die Frage wieder aktuell, als von der heraldischen Kommission zusammen mit dem Gubernium, das mittlerweile wieder den Anschauungen der Kommission zuneigte, der Vorschlag gemacht wurde, alle Ehen von Patriziern seit dem Ende der Republik zu untersuchen; soferne diese Ehen den Vorschriften des alten Venedig entsprächen, sollten sie vom Kaiser gleichsam an Stelle der Eintragung in den libro d’oro approbiert werden. Die anderen sollten für ihre Kinder nur den einfachen Adel, aber nicht * 2 2T) Franz Josef Graf Guicciardi, aus einer im 18. Jahrhundert in den österreichischen Staatsdienst getretenen Familie aus Modena stammend, zuerst Gubernialrat in Triest, 1800 an die Hofkanzlei, gest. am 10. Oktober 1830 zu Reggio Emilia, der Vater von Beethovens „unsterblicher Geliebter“ Giulietta, verehel. Gräfin Gallenberg; vgl. A. Kalischer Beethoven und seine Zeitgenossen 2 (Berlin 1910) 162f. 2S) ASA Italienische Adelsbestätigungen, Konsignation 21.