Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas

Andreas CORNARO: Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien

Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien 171 Die Tätigkeit der Mailänder Kommission war hiemit größtenteils beendet, sie lieferte in der Folge nur noch zwei vereinzelte nachträgliche Konsignationen, in denen aber keine Bestätigungen von neuem Adel aus Venetien mehr Vor­kommen. Am 10. September 1817 sandte das Gubemium von Venedig das erste in der verlangten Weise angelegte Verzeichnis über 50 Bestätigungsgesuche, dem bis Anfang November noch acht weitere folgten. Diese venezianischen Kon­signationen enthielten im Herbst 1817 nur Bestätigungsgesuche von Patri­zierfamilien aus Venedig, da diese ihren Adel durch Evidenthaltung im Gol­denen Buch leicht nachweisen und so ihre Gesuche als erste einreichen konn­ten. Doch auch in den nächsten vier Jahren wurden neben den Gesuchen vom Festland noch sechs weitere Konsignationen mit Gesuchen aus der Hauptstadt vorgelegt. In diesen 15 Konsignationen sind insgesamt 646 Bestä­tigungsgesuche für Mitglieder des im Goldenen Buch eingetragenen Patri­zieradels enthalten. Die wohl unter dem Einfluß des Risorgimento aufge­kommene Ansicht, daß die venezianischen Patrizier, stolz auf ihren selbstän­digen alten Adel, auf dessen Anerkennung durch Österreich in der Mehrzahl verzichtet hätten, erweist sich daher in Hinblick auf den Umstand, daß ei­nerseits die Zahl der erwachsenen männlichen Mitglieder dieser Klasse 1797 nur mehr 1090 betrug* 25), andererseits nicht wenige dieser Bestätigungsansu­chen für mehrere Seitenverwandte zusammen gelten, als ziemlich übertrie­ben. Schwierigkeiten ergaben sich beim Adel von Venedig durch die Frage der imebenbürtigen Ehen. Die Ehen der Patrizier waren seinerzeit von der Avo- garia di Comun überwacht und im Goldenen Buch evident gehalten worden, da nur Kinder aus Ehen mit Frauen, die ebenfalls dem Venezianer Patriziat angehörten, den Adel ihres Vaters erbten. Wenn aber ein Patrizier eine Frau anderer Herkunft heiraten wollte, konnte er bei der Avogaria um Dispens ansuchen. Im Falle der Gewährung wurde die unebenbürtige Ehe saniert und in das Goldene Buch eingetragen, worauf die ihr entstammenden Kinder vollbürtige venezianische Patrizier wurden. Bei Ablehnung sanken die Kin­der in den Stand der Cittadini originarii ab, die eine bevorrechtete, aber nicht dem Adel angehörende Klasse der Stadtbevölkerung bildeten26). Seit dem Ende der Republik gab es aber keine Stelle mehr für die Erteilung sol­cher Dispensen. Andererseits war in der jungen Generation des veneziani­schen Adels seitdem vielfach bei Eheschließungen nicht mehr auf die alte Ebenbürtigkeit geachtet worden, der jedoch im erwähnten § 7 der Bekannt­machung vom 28. Jänner 1816 wieder Rechnung getragen worden war. Als nun im Juni 1817 das abgelehnte Verzeichnis zurückgesandt wurde, schloß das Gubernium aus den im Schreiben der Hofkommission enthaltenen wurde auch nach der Einigung Italiens anerkannt; siehe Bollettino ufficiale della Con­sulta Araldica 4 n. 17 (1898 Juni) 135. 25) J. C. Davis The decline of the Venetian Nobility as a ruling class (Baltimore 1962) 73. 26) Vgl. Heinrich Kretschmayr Geschichte von Venedig 2 (Gotha 1920) 161f.

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