Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 29. (1976)

LAUBACH, Ernst: Karl V., Ferdinand I. und die Nachfolge im Reich

Karl V., Ferdinand I. und die Nachfolge im Reich 45 menten Rücksicht genommen hatte, mit seinen beiden Brüdern zusammen die Herrschaft zu gesamter Hand ausüben sollte 225). Seine Machtbasis würde demnach noch geringer sein als diejenige Ferdinands. Der mögliche Verdacht, die Habsburger strebten auf diese Weise die Erb­lichkeit im Kaisertum an, wird das eine Mal mit der Bemerkung erledigt, man habe auch früher befähigte Kaisersöhne gewählt, und niemand wolle das Postulat der Fähigkeit dem Erbgedanken unterordnen 226), das ande­re Mal mit der Feststellung für abwegig erklärt, es solle ja der Neffe auf den Onkel und der Vetter dem Vetter folgen 227). Mehr Schwierig­keiten bereitete der Einwand, es sei widersinnig, dem gleichsam als Koad­jutor des Kaisers zu betrachtenden Römischen König seinerseits einen Koadjutor beigesellen zu wollen. Man setzte historische Parallelen da­gegen: Es habe Ähnliches bei den alten römischen Kaisern — gedacht ist wohl an die Konstruktion Diokletians — und bei den Byzantinern ge­geben 228). Die Problematik des Vorhabens, vivente imperatore et rege eine Nachfolgerwahl einleiten zu wollen, ist kaum erfaßt; denn man meinte, es würden nur wieder die alten Einwände wie seinerzeit gegen Ferdinands Wahl hervor gekramt, und die glaubte man mit Hinweisen auf Präzedenzfälle und auf den Umstand, daß jene Einsprüche später fallen gelassen wurden, entkräften zu können 229 230). Wenn man endlich be­denkt, wie sehr Ferdinand 1546 den entgegenstehenden Wortlaut der Wahlkapitulationen als Hindernis hervorgehoben hatte, ist es erstaunlich, wie dieser Aspekt fast keiner Erörterung gewürdigt wird. Früher als die Gegner Habsburgs — von denen die eine Denkschrift das erwartete — hat Ferdinand nun gerade die verfassungsrechtlichen Fragen zu einem Kernpunkt seines Widerstandes gemacht, wie aus seiner Auseinandersetzung mit nicht erhaltenen Darlegungen Marias zu erse­hen ist 23°). Darin begründete Ferdinand eingehend, warum er es für inopportun und unerreichbar hielt, daß zu Lebzeiten des Kaisers und seiner selbst ein drittes Mitglied ihres Hauses „pour notre coadjuteur“ nominiert, akzep­tiert oder erwählt werde, um beim Tod des einen von ihnen als Römi­scher König nachzurücken. Zunächst verfassungsrechtlich: Gegen den Ver­such stehen seine Wahlkapitulation und sein Krönungseid; sodann die 225) Ferdinands 2. Testament, 1543 Juni 1 (HHStA Familienurkünden n. 1255/1—3); vgl. Turba Thronfolgerecht 170. 226) L a n z Staatspapiere 456. 22’) Vgl. Juste Pays-Bas 102. 228) L a n z Staatspapiere 462. 229) Ebenda 461. Den seinerzeit geschlossenen politischen Kompromiß ver­gaß man zu berücksichtigen. 230) HHStA Belgien PA 85 Konvolut B fol. 24r—26v, undatiert. Mit kleine­ren Fehlern gedruckt Beiträge 3 161—165. Sehr knappe Zusammenfassungen bei Ga chard Charles-Quint Sp. 807, Holtzmann Maximilian II. 117 und Fernandez Alvarez Politica mundial 141.

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