Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 29. (1976)

Zur publizistischen Auswertung des österreichisch-jugoslawischen Archivabkommens. Eine Erklärung der Generaldirektion des Österreichischen Staatsarchivs

Literaturberichte 525 rungen zur Edition dieser Rechtsquellen aus dem bürgerlich-bäuerlichen Bereich hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Rechtsentwicklung und das Gerichtswesen Oberösterreichs zu geben, die sich über den aktuellen An­laß hinaus vielfach als grundsätzliche Feststellungen erweisen. Den In­tentionen der Weistümeredition der österreichischen Akademie der Wis­senschaften entsprechend, wurden in die Ausgaben der oberösterreichi­schen Weistümer nicht Rechtsweisungen aller Art auf genommen, sondern nur solche Texte, die dem für Bürger und Bauern zuständigen weltlichen Gerichtswesen entstammten. Zeitlich gehören die meisten Texte dem 16. und 17. Jahrhundert an; das Material vor 1400 ist ausgesprochen spärlich, und die Zahl der aus dem 18. Jahrhundert stammenden Taidinge erwies sich als sehr gering. Geistliche und weltliche Grundherrschaften, Stadt-, Markt- und Dorfgemeinden, Zünfte, Zechen und ähnliche Körperschaften besaßen Gerichtsrechte über die bürgerliche und bäuerliche Bevölkerung in Dörfern, Märkten und Städten. Dementsprechend entstanden Taidinge von Dorfgemeinden, Städten und Märkten sowie Eigen (d. h. Ortschaften in Nieder- und Oberösterreich, die eine Mittelstellung zwischen Dorf und Markt einnahmen). F. konnte Entstehung und Funktion der Rechtsweisungen innerhalb der bürgerlichen und bäuerlichen Gerichtsgemeinden aus dem oberösterreichi­schen Material charakterisieren und auf die Rolle des ungeschriebenen Gewohnheitsrechtes, das in den neueren Jahrhunderten zu der rationel­len lex scripta in Konkurrenz stand, hinweisen. Die Rechtsweisungen hat­ten in diesem Bereich des Gerichtswesens dazu beigetragen, die Kenntnis des geltenden Gewohnheitsrechtes bei den Versammlungsteilnehmern der Taidinge zu verbessern. Die Urteile wurden nach dem Gewohnheitsrecht, dessen Feststellung, Ergänzung und Berichtigung jahrhundertelang münd­lich und erst durch die Anlage der Taidingbücher schriftlich erfolgte, ge­fällt. Dieses alte Gewohnheitsrecht galt als Teil der von Gott geschaffenen Weltordnung. Einen Einbruch in diese Welt bedeuteten die Verbesserun­gen, die durch herrschaftliche Satzungen und landesfürstliche Patente und Verordnungen und im Zeitalter der ständischen Macht, im 16. und 17. Jahrhundert, auch durch Verordnungen der Stände erzielt wurden. Diese Rechtsänderungen betrafen vielfach materielle Verbesserungen. Sie stell­ten eine Parallele zu den bauernfreundlichen Verordnungen und Satzun­gen aus der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts dar, die darauf hinzielten, die Leistungsfähigkeit des Bauern und der Grundherrschaft für die Aufgaben des Staates zu erhöhen und zu fördern. So konnte F. das Wirksamwerden absolutistischer Tendenzen innerhalb des Bereiches der bürgerlichen und bäuerlichen Schichten, die mit dem Landesfürsten und dem von ihm auf­gebauten Staat nicht unmittelbar konfrontiert waren, zeigen und auf die Konsequenzen der fürstlichen Gesetzgebung, die ein einheitliches Recht für das ganze Land schuf, hinweisen, ebenso auf den Bruch der Vorstel­lung von einer gottgewollten irdischen Rechtsordnung, der schließlich zur Abschaffung der Rechte des Adels und der alteuropäischen Monarchie führte. Anna Hedwig Benna (Wien)

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