Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 29. (1976)

Zur publizistischen Auswertung des österreichisch-jugoslawischen Archivabkommens. Eine Erklärung der Generaldirektion des Österreichischen Staatsarchivs

524 Literaturberichte der späten Zwanzigerjahre könnte man als das von späteren Regenten gegen wachsende ständische Mitbestimmung angestrebte, zu restituierende Ziel an- sehen. Wenn der Sieg des Katholizismus in den österreichischen Erbländem vom Blickwinkel einer Restauration beobachtet wird, so geschah er trotz der in diesem Werk erarbeiteten Faktoren, weil eben aus politischen Situationen abgeleitete Kriterien nicht für ideologische Wandlungen unverändert übernom­men werden können. Von den Modellfällen der englischen (S. 273—305) und der französischen Restauration (S. 306—341) — erstere ist nach 1688 als „voll erfolgreich“ (S. 393), letztere als mißglückt zu charakterisieren — leitet K. zur „Re­stauration, die zu spät kam“ (S. 342—374) über. Mit überzeugenden Grün­den weist er nach, daß das sogenannte Zweite Reich in seinem innersten Wesen in Opposition zur Wiedererrichtung des alten Reichs stand. Zu einem unter Einschluß gewisser Momente des Zwischensystems gewandel­ten Zustand von vor 1806 zurückzukehren, lag 1871 nach einer wohl re- staurative Elemente in sich bergenden, aber doch zu wenig einem System entsprechenden und allzu dauerhaften intermediären Periode nicht mehr im Bereich des Möglichen. Den Abschluß der praktischen Beispiele setzt K. — vor einer zusammenfassenden Schlußbetrachtung (S. 392—398), der semantischen Erläuterung des Wortes Restauration (S. 399—404) und bi­bliographischen Hinweisen (S. 405—407) — mit einem Kapitel über „Die dynastischen Bewegungen“ (S. 375—391) mit dem bezeichnenden Unter­titel „Wenn die Zeit stillsteht“. Man merkt diesem Abschnitt das Ver­gnügen des Vfs an, für Fälle einer Restauration einzig aufgrund von dynastischer Legitimität nachzuweisen, daß alles, was er für echte restaurative Prozesse als wichtig, ja bestimmend gehalten hatte, umge­stoßen wird: „Legitimität, die sich auf die Gottes-Gnaden-Theorie stützt, anerkennt kein historisches Verjährungsgesetz“ (S. 379) und ebensowenig einen unausbleiblichen und nicht vorauszusehenden Wandel. Wenn das Buch im einzelnen zu Diskussion, ja zu Widerspruch auffor­dert, so hat K. dies vorausgesehen und damit Anregungen für eine wei­tere Beschäftigung mit dem Problem des Restaurationsvorgangs erwar­tet (vgl. „Vorwort“ S. 9). An seinem Verdienst, Begriff und Ereignis der Restauration von der Rolle des ergänzenden Details zur Revolution los­gelöst und als selbständiges Phänomen in den Mittelpunkt der Betrach­tung gestellt zu haben, ist nicht zu rütteln. Vom Inhalt zum formalen Äußeren übergehend, ist ein Wort der Kritik angebracht: Mit welchen Argumenten kann der Verlag es rechtfertigen, ein ansprechendes Druckbild mit einem absolut häßlichen, jeder ästhe­tischen Gestaltung zuwiderlaufenden Einband verunziert zu haben? Christiane Thomas (Wien) Helmuth F e i g 1 Rechtsentwicklung und Gerichtswesen Oberösterreichs im Spie­gel der Weistümer (österreichische Akademie der Wissenschaften, phil.-hist. Klasse, Historische Kommission: Archiv für österreichische Geschichte 130). Verlag der österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 1974. 195 S. Eine mehr als zwei Jahrzehnte währende Arbeit an der Herausgabe der oberösterreichischen Weistümer legitimiert den Vf. hinlänglich, Erläute­

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