Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 29. (1976)
Zur publizistischen Auswertung des österreichisch-jugoslawischen Archivabkommens. Eine Erklärung der Generaldirektion des Österreichischen Staatsarchivs
Literaturberi eilte 523 Weiterschleppen eines „veralteten Staatswesens“ jede „innere Regeneration“ ab, die die starke Basis für eine territoriale Restauration bilden würde (S. 55). Für „Ottonische Renovatio und Restauration“ (S. 187—202) bejaht K. die „Restauration im wahren Sinn des Wortes“ (S. 201). Es wäre besser, diese Zustimmung nur für den Begriff der Renovatio mit deren größerer ideologischer Tragweite anzuwenden, da der politischen Restauration in der Sicht Ks der konkrete Zeitfaktor widerspricht. Die Wiederaufrichtung einer „ordnungsgemäßen“ Regierung durch den ersten Plantagenet ist zwar unleugbar („Der Übergang von den normannischen zu den angevinischen Königen“ S. 203—212), aber das System C übernimmt zu wenig aus dem intermediären B, um als voll ausgebildete Restauration verstanden werden zu können. Die Herrscherjahre Rudolfs von Habsburg als echte Restauration aufzufassen („Von den Hohenstaufen zum Haus Habsburg“: S. 213—228), ist dann möglich, wenn man das Hauptgewicht auf Wiederherstellung von Recht und Ordnung legt und — so möchte ich hinzufügen — einzig und allein die letzten Jahrzehnte vor 1250 mit dem auffallenden Aufstieg der Territorialgewalt und der Städte mit System A gleichsetzt: Ist man aber berechtigt, die Endphase des staufischen Reichs, dessen Niedergang, als das anzusehen, was einer Wiedereinführung wert ist und wofür man den Einsatz wagt? Ein Wiederbeleben des Imperiumsgedankens unter Barbarossa wäre nach K. schon durch das überlange Zwischensystem B nicht realisierbar. Zweifellos war Rudolf nicht der Mann, der Erinnerungen an die Glanzzeit der Staufer in die Wirklichkeit umsetzte. Die Rezensentin ist aber überzeugt, daß nicht der Zeitfaktor das hindernde Moment darstellt, denn Ideen, die bestimmt auch jeder politischen Restauration innewohnen, sind nicht an die 40 Jahre einer politischen Generation gekoppelt, sie überdauern Generationen und werden auf dem Weg der Tradition weitergegeben. Diese Überlegung hätte die Grundlage für das Kapitel über die eine zwischen hauptsächlich dem politischen Aspekt gewidmeten Untersuchungen eingeschobene Besprechung einer ideologischen Restauration abgeben müssen: „Reformation und Gegenreformation in Österreich“ (S. 229—272) paßt aus mehreren anderen Gründen nicht in das zugegebenermaßen weitmaschige Schema, das K. für das Ablaufen eines Restaurationsprozesses entworfen hat. Der Zeitraum 1490—ca. 1630 läßt sich nicht, was die religiöse Situation betrifft, in die Abfolge 1490—1521 für A, 1521—1576 für B und endlich ab 1576 für C pressen, denn das zu lange andauernde intermediäre hat nie radikal das ursprüngliche System gestürzt und wurde seinerseits nicht mit einem Schlage durch das modifizierte Leitbild A verdrängt. Ganz im Gegenteil brachte es B, in dem wir in diesem Fall den vordringenden Protestantismus sehen sollen, in seinem Einfluß nie so weit, daß die alte Religion völlig ausgeschaltet werden konnte: Das Nebeneinander, das Auf und Ab in der Durchschlagskraft beider Strömungen sperren sich der strikten Abgrenzung in A, B und C ebenso wie die vielleicht theoretisch denkbare, in der historischen Praxis aber nicht wahrnehmbare Annahme, daß die Gesetzgebung ab 1578 der katholischen Herrscher gegen die Andersgläubigen bereits deren Niedergang bedeutete. Auch die politische analog der religionsgeschichtlichen vorgenommene Einteilung befriedigt nicht, denn Ferdinand I. übernahm 1521 nicht ein festgefügtes Staatswesen A, das es ab 1576 wieder zu errichten galt: Ferdinand stand bei seinem Regierungsantritt einem Chaos gegenüber. Erst seine innenpolitische Organisation