Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 28. (1975) - Festschrift für Walter Goldinger

NECK, Rudolf: Oswald Redlich und das österreichische Archivwesen

386 Rudolf Neck und nicht bewährt. 1928 wurde dann das neue Archivamt als ausschließli­ches Organ für den Schutz der Schriftdenkmäler geschaffen. Redlich hat da­bei noch einige Erfahrungen zur Verfügung gestellt. Die Reorganisation der Archivspitze im Jahr 1938 als „Reichsarchiv Wien“ war schon den Umstän­den nach nicht nach seinem Geschmack. Die Neuordnung nach dem Zweiten Weltkrieg hat Redlich nicht mehr erlebt. Sicher hätte es ihn gestört, daß nach dreißig Jahren noch immer nicht der Archivbeirat reaktiviert wurde, für den die gesetzlich nicht fundierten Archivdirektorenkonferenzen keinen Ersatz darstellen können. Das Konservatoren- und Korrespondentenwesen ist - wenn wir von einigen wenigen Erscheinungen in einzelnen Bundeslän­dern absehen - verwaist. So ist der Fortschritt auf organisatorischem Gebiet nur relativ, besonders wenn wir uns im Ausland, speziell in den Nachfolge­staaten, umsehen. Auf dem Gebiet des Archivwesens ist Österreich heute noch vielfach ein Entwicklungsland. Dafür wäre — etwa was die jahrelangen Bemühungen um ein modernes Archivalienschutzgesetz betrifft — gerade der Mann Zeuge, dem diese Zeilen gewidmet sind. Aber vielleicht kommt noch die Zeit, da Österreichs Archivare an die Ideen Oswald Redlichs anknüpfen können. ANHANG Entwurf eines Gesetzes betreffend die Errichtung eines österreichischen Ar­chivamtes und die Regelung des Schriftendenkmalschutzes (Archivgesetz). HHStA Nachlaß Oswald Redlich 2. Abschnitt I. Errichtung eines österreichis chen Archivamtes § 1: Zur Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben der staatlichen Archivverwaltung wird bei der Staatskanzlei ein österreichisches Archivamt errichtet. §2: (1) Das österreichische Archivamt besteht aus einem Generaldirektor des österrei­chischen Archivwesens, seinem Stellvertreter und den erforderlichen fachmännisch gebildeten Beamten und Hilfskräften. (2) Der Generaldirektor und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatskanz­lers vom Präsidenten der Republik aus dem Kreise der Fachmänner ernannt und füh­ren die Geschäfte unter der verfassungsrechtlichen Verantwortung des Staatskanzlers. § 3: Der Generaldirektor vertritt den österreichischen Staat bei der Auseinanderset­zung mit den Nachfolgestaaten über deren Ansprüche auf die Archive und Registratu­ren der früheren gemeinsamen und österreichischen Zentralstellen, leitet die hiezu in diesen Archiven notwendigen Arbeiten und führt die notwendigen Verhandlungen. § 4: (1) Dem österreichischen Archivamte obliegt die einheitliche fachmännische und wissenschaftliche Führung der staatlichen Archive und die Ausübung des Schrift­denkmalschutzes auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes II dieses Gesetzes. (2) Das Archivamt hat insbesondere auch die Aufgabe, der Staatsregierung Vorschläge zu einer durchgreifenden zeitgemäßen Neuregelung des Archivwesens in wissenschaft­licher, fachtechnischer und personeller Beziehung zu erstatten. Die auf Grund dieser Vorschläge zu erlassenden Bestimmungen organisatorischer Natur erfolgen durch Voll­zugsanweisung der Staatsregierung.

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