Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 28. (1975) - Festschrift für Walter Goldinger
NECK, Rudolf: Oswald Redlich und das österreichische Archivwesen
Redlich und das österreichische Archivwesen 387 (3) Die rechtliche und organisatorische Stellung der Archive, insbesondere auch hinsichtlich des Eigentumsrechtes an den Archiven, die dienstliche Unterstellung ihres Personals und die interne Geschäftsführung der Archive bleiben durch dieses Gesetz unberührt. § 5: (1) Unbeschadet des in § 4 Abs. 3 ausgesprochenen Grundsatzes können jedoch dem österreichischen Archivamte Archive auch in dienstlicher und personeller Hinsicht als im übrigen selbständige Anstalten unmittelbar unterstellt werden. (2) Die Unterstellung erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde durch Vollzugsanweisung der Staatsregierung. § 6: Die Standes- und Dienstverhältnisse der staatlichen Archivbeamten werden durch Vollzugsanweisung der Staatsregierung geregelt. Abschnitt II. Organisierung des Archivschutzes § 7: Die Schriftdenkmale stehen unter dem Schutz des Staates. § 8: (1) Als Schriftdenkmale haben zu gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen und Erzeugnisse des Druckes, deren Erhaltung wegen ihres geschichtlichen Wertes im allgemeinen Interesse gelegen ist, wie solche den Inhalt von Archiven bilden und nicht selten auch zum Bestand von Bibliotheken gehören. Insbesondere also Urkunden, Amtsbücher, Inkunabeln und ältere Druckwerke; handschriftliche und ältere gedruckte Karten und Pläne; sowie andere Denkmäler, bei welchen der Schrifttext eine größere Rolle spielt, wie namentlich Auf- und Inschriften, Siegel, allfällige Bucheinbände. (2) Durch Vollzugsanweisung kann festgesetzt werden, inwieweit etwa von den genannten Aufzeichnungen, Gegenständen und Inschriften nur solche, die vor einer bestimmten Zeitgrenze entstanden sind, als zu schützende Denkmale gelten. § 9: Der Staat übt den Schutz der Schriftdenkmale aus: 1. durch das fachlich organisierte österreichische Archivamt. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen bedient sich das österreichische Archivamt der politischen Behörden, die in allen Fragen des Schriftdenkmalschutzes in oberster Instanz der Staatskanzlei unterstehen. 2. durch die in den Ländern bestellten Landeskonservatoren. Sie werden auf Vorschlag des Leiters des österreichischen Archivamtes aus dem Kreis der staatlichen Archivbeamten des Landes vom Staatskanzler ernannt und haben die Aufgabe, den Archivschutz unmittelbar auszuüben. 3. durch die in den Ländern bestellten Korrespondenten. Sie werden auf Vorschlag der Landeskonservatoren aus dem Kreise der Fachleute und Interessenten vom Leiter des österreichischen Archivamtes auf die Dauer von fünf Jahren ernannt, sind dem zuständigen Landeskonservator unterstellt und beziehen für das von ihnen bekleidete Ehrenamt keinen Gehalt. § 10: Die Ausfuhr der im § 8 genannten Schriftdenkmale ist verboten. §11: (1) Die Veräußerung und der Erwerb von Schriftdenkmalen der im § 8 bezeich- neten Art, die sich im Besitze des Staates, eines Landes, eines Bezirkes, einer Gemeinde, von kirchlichen oder religionsgenossenschaftlichen Körperschaften und Anstalten, von sonstigen öffentlichen Korporationen, Fonds, Anstalten oder von Stiftungen befinden, ist verboten. (2) Die entgegen diesen Bestimmungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind ungültig. § 12: (1) Ausnahmsweise kann die Veräußerung von Schriftdenkmalen aus öffentlichem Besitz (§11) oder die Ausfuhr von rücksichtswürdigen Fällen vom österreichischen Archivamte bewilligt werden. (2) Gegen die Verweigerung dieser Bewilligung steht binnen vier Wochen vom Datum des abweisenden Bescheides die Beschwerde an die Staatskanzlei offen. § 13: Die heimischen Schriftdenkmale im Sinne des § 8 sind von staatswegen möglichst in Evidenz zu halten und die im § 11 bezeichneten auch zu inventarisieren. Die 25*