Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

HLAVAC, Franz: Die Armeereorganisation der Jahre 1881–1883 in der Donaumonarchie

272 Franz Hlavac In allen Reformvorschlägen war auch ein verbessertes Pferdestellungsge­setz und die Einigung über das Kriegsleistungsgesetz gefordert worden. Während bei den anderen Reformfragen ein rasches Ergebnis erzielt wer­den konnte, erwies es sich bei diesen beiden Problemen schwieriger, eine Übereinstimmung zwischen militärischen und zivilen Stellen zu finden. Der neue Entwurf des Pferdestellungsgesetzes war bereits in mehreren Kon­ferenzen erfolglos durchberaten worden m), als der Kaiser für den 25. Novem­ber eine neue Konferenz nach Budapest einberief ra5). Die §§ 3 und 4 des neuen Entwurfs bildeten aber unüberwindliche Streitpunkte. In ihnen war dem auch in anderen Staaten befolgten Prinzip, wonach nur die Heeresverwaltung eine den militärischen Interessen entsprechende Repartition des Pferdekontingents vornehmen konnte, Rechnung getragen. Bylandt sah den Hauptgrund der un­garischen Regierung, den neuen Gesetzesentwurf nicht anzunehmen, darin, daß diese nicht gesonnen sei, ihm ein „plein pouvoir“ bei Ermittlung der in einem Militär-Territorialbezirk abzustellenden Anzahl von Pferden einzuräumen. Die ungarische Regierung wollte, daß diese Ermittlung im Einvernehmen mit dem Honved- und Ackerbauministerium erfolge, während sich Welsersheimb bereit erklärte, diese Ermittlung ausschließlich dem Kriegsministerium zu überlassen. Nachdem in der Diskussion keine Einigung erzielt werden konnte, empfahl der Kaiser, die Differenzen durch persönliche Besprechungen der Minister zu beseitigen, sich dabei aber zu bemühen, das Pferdestellungsgesetz der Legislative 1884 vorzulegen. In derselben Konferenz kam auch das Kriegsleistungsgesetz zur Spra­che 186). Die bereits 1872 begonnenen Bemühungen des Kriegsministe­riums führten zwar 1878 zur Fertigstellung eines Entwurfes und im selben Jahr zur Ausarbeitung einer Durchführungsverordnung, die man im Not­fall an die Stelle des noch nicht erledigten Gesetzes treten lassen wollte, aber selbst die mit Vortrag vom 30. Juni erbetene Erwirkung des Kaisers konnte keine der beiden Regierungen zur Einbringung des Gesetzes oder zum Erlaß einer Verordnung bewegen134 135 * 137 138). Erst im September 1879 bequemten sich die Ungarn zur Aufnahme von Verhandlungen über prinzipielle Fragen13S). Anläßlich der Volkszählung 1880 wurden auf Anregung Bylandts statistische Daten über die vorhandenen Fuhrwerke erstellt. 1882 arbeiteten die beiden Landesverteidigungsministerien, der Generalstab und das Reichskriegsministerium einen neuen Entwurf aus, der von den Regierungen beider Reichshälften in Beratung gezogen wurde. Bei einer Anfang Februar 1883 abgehaltenen Konferenz lag aber 134) In kommissioneilen Beratungen konnte man sich nicht einigen, ob das Gesetz vom 16. April 1873 bzw. der XX. ungarische Gesetzesartikel ex 1873 nur novelliert oder erneuert werden sollte. Vgl. KA MKSM 20-1/6-2, 4, 5, 6, 7 ex 1883. 135) KA MKSM 20-1/14-2 (mit Konferenzprotokoll); KM Präs 16-6/3, 6 (skartiert) ex 1883. 138) KA MKSM 20-1/14-2 ex 1883. 137) KA KM Präs 62-1/2, 3; MKSM 69-10/1 ex 1878. 138) KA KM Präs 62-1/3 ex 1879.

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