Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

HLAVAC, Franz: Die Armeereorganisation der Jahre 1881–1883 in der Donaumonarchie

Armeereorganisation 1881—1883 271 tenteils bestanden jedoch diese Änderungen aus Umstilisierungen und Kürzungen. Die beim Generalstab ausgearbeiteten neuen organischen Bestimmungen und die Geschäftsordnung für die Armee im Felde wurde mehrfach kom- missionell durchberaten und am 21. Juni 1883 dem Kaiser vorgelegt m). Erzherzog Albrecht hatte wieder zahlreiche Änderungsvorschläge einge­bracht, die jedoch zu einem großen Teil keine Berücksichtigung fanden. Andererseits war ihm Beck schon insoferne entgegengekommen, als er das Armeeoberkommando in der Geschäftsordnung gar nicht mehr erwähnte und im Schema auf einzelnen Posten, für die früher Personen im Gene­ralsrang vorgesehen waren, nur solche im Stabsoffiziersrang einstellte. Hingegen fügte er in die organischen Bestimmungen eine Regelung des direkten Verkehrs der Armeen und der nicht in einen Armeeverband ein­geteilten Heereskörper und Festungen mit dem Armeeoberkommando, dem Reichskriegsministerium und sonstigen Behörden ein, ferner eine Bestimmung über die Ordnung der Geschäftseinteilung und des Geschäfts­betriebes innerhalb des Armeeoberkommandos. Am 20. September wurden die organischen Bestimmungen und die Ge­schäftsordnung für die Armee im Felde sowie zahlreiche andere Fragen unter Vorsitz Franz Josephs beraten 1S2), und am 24. September geneh­migte der Kaiser alle Entwürfe außer den organischen Bestimmungen für die Armee im Felde, die nach einer Umarbeitung am 13. Dezember neuer­lich vorgelegt werden mußten 13S). Trotz einiger Abweichungen von den Konferenzbeschlüssen erteilte der Monarch am 22. Dezember die Geneh­migung. Die neue Fassung besagte unter anderem: Wenn mehrere Armeen auf ein und demselben Kriegsschauplatz operieren, so wird nach Weisung des Kaisers ein Armeeoberkommando aufgestellt (II. Ab­schnitt). Über den Wirkungskreis und die speziellen Vollmachten des Armee­oberkommandanten werden jeweilig die allerhöchsten Befehle ergehen. Das Armeeoberkommando führt den Oberbefehl über die ihm unterstehenden Armeen. Es obliegt ihm im allgemeinen die Anordnung aller jener Maßnahmen, die mit Rücksicht auf das gemeinsame Wirken der unterstehenden Armeen einer einheitlichen Leitung bedürfen. Es regelt durch besondere Verfügungen den Dienstverkehr der unterstehenden Armeen und Festungen, dann der in einem Armeeverband nicht eingeteilten Armeekörper mit dem Armeeoberkommando, dem Reichskriegsministerium sowie mit sonstigen Behörden. Der Geschäfts­betrieb beim Armeekommando wird im Sinne der Geschäftsordnung für die höheren Kommanden der Armee im Felde und der im Schema I angegebenen Geschäftseinteilung nach den Weisungen des Armeeoberkommandanten durch den Generalstabschef geregelt. 131 * * 131) KA KM Präs 45-7/5 (Orig, des Vortrages und Kommissionsprotokolle), 45-7/1 ex 1883 (Vorlage an das Reichskriegsministerium durch Beck). i»3) KA MKSM 20-1/10-2 ex 1883. i»») KA KM Präs 45-7/5 (Konz.) ex 1883, 45-1/1 n. 1737 ex 1884 (Orig.); MKSM 38-1/712 ex 1883 (Auszug).

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