Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

HLAVAC, Franz: Die Armeereorganisation der Jahre 1881–1883 in der Donaumonarchie

Armeereorganisation 1881—1883 267 den Königreiches, ferner ein beschränktes rein militärisches Inspizie­rungsrecht bezüglich Ausbildung und Führung der Truppen im höheren Sinne. Den kommandierenden Generalen in Prag und Lemberg obliegt speziell die Anordnung der auf die Bewachung, Absperrung, eventuell Verteidigung der Reichsgrenzen abzielenden Maßnahmen auch für den Bereich des 9. bzw. 1. Korps (Artikel IV). Den kommandierenden Genera­len, dann dem Kommandanten des 14. Korps und dem Militärkomman­danten in Zara sind Generale zugeteilt, die den Titel Stellvertreter, sofern sie zur Übernahme eines Korpskommandos im Mobilisierungsfall berufen sind, sonst „zugeteilter General“ führen. Die Geschäfte bei den Militär-Territorialkommanden gliedern sich in a) militärische, dann mili­tärisch-administrative und technisch-administrative, b) ökonomisch-admi­nistrative Geschäfte und das Kontrollwesen. Die Leitung der unter a) bezeichneten Geschäfte besorgen das Personal der Militärabteilung und die Hilfsorgane als Fachreferenten der Generalstabschefs, die unter b) bezeichneten der Intendanzchef. Diese beiden sowie die Hilfsorgane sind zueinander koordiniert und unterstehen in jeder Beziehung dem Korps­kommandanten (Artikel VI). Der Generalstabschef untersteht bezüglich des inneren Generalstabsdienstes und der wissenschaftlichen Arbeiten dem Chef des Generalstabes (Artikel VIII). Für die Dauer der Mobilisierung wird das Korpskommando in seinem Amtssitz durch ein stabiles Militärkommando ersetzt. Dieses untersteht direkt dem Reichskriegsministerium. Zu den haupt­sächlichsten Aufgaben der Militär-Territorialkommanden im Kriege gehört die Sorge für die kriegstüchtige Ausbildung der Ersatztruppen und für die Deckung aller sonstigen Bedürfnisse der mobilen Armee (Artikel XVIII). Die Infanterie m) bestand nun aus 102, den Namen der jeweiligen Regi­mentsinhaber führenden, mit den Nummern 1 bis 102 bezeichneten Infan­terieregimentern 115). Jedes dieser Regimenter gliedert sich in den Regi­mentsstab, in vier Feldbataillone mit Nummern von 1 bis 4 zu je vier Feldkompanien, dann in ein Ersatzbataillon zu vier Ersatzkompanien, wel­ches im Frieden en cadre gesetzt ist. Die Infanterieregimenter sind im Frieden grundsätzlich in jenem Militär-Territorialbezirk, aus dem sie ihre Ergänzung erhalten, und womöglich im Bereich des ihnen speziell ange­wiesenen Heeres-Ergänzungsbezirkes disloziert und mit allen vier Trup­pendivisionen eingeteilt. Nach Bedarf können dieselben auch außerhalb ii«) KA KM Präs 45-16/44; MKSM 38-3/18 ex 1882. Vgl. für Übergangs­bestimmungen KM Präs 45-16/13, 18, 23, 25 ex 1882. Für Dislokationswechsel MKSM 38-3/5 ex 1882. Durch die Volkszählungsergebnisse bedingt, ergänzten sich nun ausnahmsweise einige Bataillone von ungarischen Infanterieregimen­tern von 1883 an nicht mehr aus den Ländern der ungarischen Krone (KA KM Präs 45-16/82; MKSM 38-3/29 ex 1882; HHStA PA I 568; Ungarische Minister­ratsprotokolle 1882 34, 39, 41, 42 MT; Allgemeines Verwaltungsarchiv Minister- ratsprotokolle 1882 Fasz. 16, KZ 106). llä) Es bedeutete dies eine Vermehrung um 22 Regimentsstäbe, 22 Ergän­zungsbezirkskommanden und 22 Ersatzbataillonskader, ein Minus um 80 In­fanteriereservekommandostäbe und 8 Jägerersatzkompaniekader.

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