Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

HLAVAC, Franz: Die Armeereorganisation der Jahre 1881–1883 in der Donaumonarchie

266 Franz Hlavac ser vorgelegt hatte, genehmigte dieser am selben Tag diese Beschlüsse „in Betreff des Voranschlages des gemeinsamen Staatshaushaltes ... für das Jahr 1883 ..110 * *). * Bereits am 16. November 1882 legte Bylandt die umgearbeiteten 15 Vor­schriften dem Kaiser zur Genehmigung vor m). Nach Änderung einiger Punkte der Inspizierungsvorschrift U2) erteilte der Kaiser am 30. Novem­ber allen Ausarbeitungen die Genehmigung. Die neuen Vorschriften soll­ten mit 1. Jänner 1883 in Wirksamkeit treten. Das Kernstück der Reformen bildeten die organischen Bestimmungen für die Militär-Territorialkommanden113). Ihnen oblag die Pflege des mili­tärischen Geistes, dann die höhere Leitung des militärischen und admini­strativen Dienstes in ihrem Dienstbereiche, insbesondere die Handhabung der militärischen Ordnung, die Leitung und Überwachung der kriegstüch­tigen und einheitlichen Ausbildung der Truppen, die Obsorge für deren Schlagfertigkeit sowie für die Kriegsbereitschaft der Heeresanstalten, endlich die Vorbereitung für die Mobilisierung und deren Durchführung (Artikel I). Die Monarchie wird in 15 Militär-Territorialbezirke, und zwar in 14 Korps- und einen Militärkommandobezirk eingeteilt, de­ren territoriale Abgrenzung auf der Ergänzungsbezirks- und der takti­schen Einteilung der Truppen in Einheiten höherer Ordnung beruht. Korpskommanden befinden sich nun in: 1. Krakau, 2. Wien, 3. Graz, 4. Budapest, 5. Preßburg, 6. Kaschau, 7. Temesvár, 8. Prag, 9. Josefstadt, 10. Brünn, 11. Lemberg, 12. Hermannstadt, 13. Agram, 14. Innsbruck, 15. Sarajewo; Sitz des Militärkommandos ist Zara (Artikel II). Die Korpskommanden führen die Benennung „N-tes Korpskommando“, das Militärkommando für Dalmatien wird „Militärkommando in Zara“ benannt. Die Kommandanten des 2., 3., 4., 8., 11. und 15. Korps führen nebst dem Titel „Korpskommandant“ noch jenen „kommandierender General in N.“ (Artikel III). Die Korpskommandanten und der Militär­kommandant unterstehen unmittelbar dem Reichskriegsministerium. Mit den politischen Behörden verkehren sie direkt bezüglich Ergänzung, Pferdestellung, Assistenzen, Unterkünften, Übungsplätzen, Vorkehrungen für die Mobilisierung usw. In Ungarn, Böhmen und Galizien hat der kom­mandierende General in Budapest, Prag und Lemberg in Fällen, die die Aufbietung der bewaffneten Macht in größerem Umfange erforderlich machen, das Dispositionsrecht über alle Korpskommanden des betreffen­no) HHStA PA I 568. ui) KA KM Präs 45-16/71 (Konz.), 45-16/72 n. 1412 (Orig.); MKSM 38-3/ 23/1 ex 1882 (Auszug), na) Ebenda. us) KA KM Präs 45-16/39, 16/62; MKSM 38-3/15 ex 1882.

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