Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

HLAVAC, Franz: Die Armeereorganisation der Jahre 1881–1883 in der Donaumonarchie

254 Franz Hlavac lieh dem Ermessen des Kaisers anheimstelle. Diese müßte bis Mitte Juli 1882 erfolgen, wenn die Durchführung nach dem Programm geschehen solle. Der Chef des Generalstabes habe in diesen Vortrag Einsicht genom­men. Am 6. Juni erstattete der Vorstand der Militärkanzlei GM Popp zu dem Vortrag Bylandts ein Referat 4S), in dem er den Antrag des Kriegsmini­sters unter den vorhandenen als den vorteilhaftesten bezeichnete. Da sich im Rahmen der gegenwärtigen Situation auch Vorteile erzielen ließen, wäre es zweckmäßiger, die geplante Reorganisation auf einen Zeitpunkt zu verschieben, in welchem möglicherweise die Landwehr dem Territo­rialsystem angepaßt werden könne. Popp schlug auch einige konkrete Maßnahmen vor, mit denen sich seiner Ansicht nach die Vorteile des Pro­jekts auch im Rahmen der bestehenden Organisation erzielen ließen. Am 8. Juni 4B) berief der Kaiser für den 10. Erzherzog Albrecht, Bylandt, Vlasits und, nach dem Ermessen des Ministers, noch andere Organe des Reichskriegsministeriums zu einer Konferenz, für die in der Militärkanzlei Fragepunkte ausgearbeitet wurden, die sich an den Vortrag Bylandts hiel­ten und dessen Anträge resümierten. Bei den Beratungen vom 10. und 11. Juni* * 50) erklärte der Kaiser den gegenwärtigen Zeitpunkt für die Durchführung der Reform für günstiger als einen späteren. Ein wichtiges Argument für die Durchführung stell­ten in der folgenden Diskussion die durch die Volkszählung bedingten Umschichtungen dar. Bemerkenswert ist eine Anregung Becks, den Zeit­punkt der Durchführung der Reorganisation nach Berlin bekanntzugeben, wozu der Kaiser seine Zustimmung gab. Bezüglich der übrigen Fragen standen nur Details zur Diskussion, und es wurden nur geringfügige Än­derungen gemacht. Im allgemeinen neigte Franz Joseph dazu, den Vor­trag unverändert zu belassen. Am 12. Juni 1882 erfolgte die Entschließung des Monarchen 51). Indem er sich auf die Ergebnisse der Beratungen vom 10. und 11. Juni berief, nahm er den Vortrag Bylandts vom 3. Juni zur Kenntnis. Er ermächtigte den Reichskriegsminister, eine Novelle zum Wehrgesetz, betreffend die tempo­räre Heranziehung der Ersatzreserve zum Präsenzdienst, dem gemeinsa­men Ministerrat vorzulegen52). Er bewilligte die Einschränkung der «) KA MKSM 38-3/2 n. 1311 ex 1882. «) KA MKSM 38-3/2 ex 1882. 50) Ebenda. 51) Ebenda (Konz.); KM Präs 45-16/2 n. 655 ex 1882 (Orig.). 52) Bei Abänderung des Wehrgesetzes (die Bestimmungen der §§ 4, 14, 15, 21, 25, 27, 31, 32, 33, 34, 36, 39, 40, 41, 44, 45, 52, 53, 54 und 55 wurden modifi­ziert: KA KM Präs 26-13/1 ex 1882; Parlamentsarchiv AH 26 a L, HH 26 a) in den Jahren 1881/82 wurde nur die Ausbildung der Ersatzreserve in Erwägung gezogen, nicht aber, daß die Ersatzreservisten in Friedenszeiten einberufen wer­den könnten. Als der Kriegsminister nun einen Gesetzesentwurf an die beiden Landesverteidigungsminister aussandte (KA KM Präs 26-8/1, 2, 3 ex 1882), tra-

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