Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)
HLAVAC, Franz: Die Armeereorganisation der Jahre 1881–1883 in der Donaumonarchie
Armeereorganisation 1881—1883 253 Besonderen Wert müsse er auf die Annahme der Ordre de bataille legen, da die Dislokationswechsel ohnehin viel kosteten und große Schwierigkeiten mit sich brächten; somit wären sie nur dann zu rechtfertigen, wenn dadurch eine Verbesserung der Mobilisierung zu erzielen wäre. Andernfalls müsse er bitten, auch die Anträge über die Reorganisation der Infanterie abzulehnen. Da bei der Neuorganisation der Infanterie und Regelung der Ergänzungsverhältnisse auf Grund einer territorialen, korpsweise gegliederten Aufbringung der für das Armeekorps erforderlichen Fußtruppe im Sinne der Territorialität auch eine Ergänzung der Hilfswaffen und Heeresanstalten im Hinblick auf eine möglichst selbständige Mobilisierung der Armeekorps angestrebt werde, ergebe sich auch der Anlaß, die bestehenden Territorialbehörden in Korpskommanden umzuwandeln45 46). Ihre neue Abgrenzung innerhalb der politischen Einheiten sei durch die Leistungsfähigkeit an Rekruten, den Verlauf der Eisenbahnen und die Lage der Verkehrszentren bedingt. Zur Dotierung der 15 Korps und der neun mobil ausgerüsteten Landwehrdivisionen sei keine wesentliche Änderung in der Organisation der Artillerie notwendig 40). Die Ergänzung, Organisation und Ordre de bataille der Kavallerie blieben unberührt. Die technischen Truppen würden nur wenig Änderungen unterzogen. Bezüglich der Schaffung eines Eisenbahn- und Telegraphenregiments wären noch weitere Studien und kommissioneile Verhandlungen sowie Erhebungen in Berlin über die dortigen Verhältnisse erforderlich. Anschließend ging Bylandt noch auf andere Anträge des Komitees ein, vor allem auf diejenigen bezüglich der Heranziehung der Ersatzreserve, und erbat die Ermächtigung zur Einbringung eines diesbezüglichen Gesetzentwurfes im gemeinsamen Ministerrat. Bylandt legte auch eine Programmskizze für die Durchführung der Änderungen vor. In vollem Umfang sollte die Organisation mit 1. Jänner 1883 in Wirksamkeit treten. Eine genaue Budgeterstellung sei in der kurzen Frist nicht mehr möglich gewesen, doch werde es möglich sein, die Organisationsänderungen ohne wesentliche Mehrforderungen im Ordinarium durchzuführen. Dagegen sei es unvermeidlich, für die erste Durchführung als Extraordinarium etwa 1,6 Millionen Gulden zu fordern. Da die Delegationen nach einem bestehenden Ministerratsbeschluß nicht mehr vor dem 20. Oktober einberufen werden sollten, erbitte er die Ermächtigung, mit Rücksicht auf die notwendigen Dislokationsänderungen die Waffenübungen einzuschränken 47), um einen Teil des erforderlichen Geldes einzusparen. Nur dann könne man die Verschiebungen zum günstigsten Zeitpunkt durchführen. Die allgemeine Publizierung der Maßnahmen könne aber erst nach Sanktion der Finanzgesetze, also im November, erfolgen. Um die Gefahr einer Ablehnung des Extraordinariums durch die Delegationen möglichst zu verringern, erbitte er die Einberufung eines gemeinsamen Ministerrates unter Zuziehung der beiden Ministerpräsidenten vor der endgültigen Entscheidung über die Durchführung der Reformen. In einem Resümee erläuterte Bylandt noch einmal, was sich durch die organischen Änderungen erreichen ließe, und erklärte, daß er angesichts der großen Bedeutung der vorgeschlagenen Maßnahmen und der damit verbundenen Gefahren im Übergangsstadium die Entscheidung ausschließ45) Ebenda, Beilage L. 46) Ebenda, Beilage M. 47) Ebenda, Beilage Q.