Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

HLAVAC, Franz: Die Armeereorganisation der Jahre 1881–1883 in der Donaumonarchie

250 Franz Hlavac stand der 10. Abteilung, verfaßte Abschlußbericht einstimmig angenom­men 34). Dieser charakterisiert die noch verbliebenen Projekte (Variante zu A und B, C, E). Allen gemeinsam ist die Schaffung von 15 Korpsbezir­ken, wobei Triest aufzulassen und Böhmen zu teilen wäre. Die Korps soll­ten möglichst territorial gebildet werden und die Regimenter tunlichst im Korpsbereich ihres Ergänzungsbezirkes liegen. Die Kosten der verschiede­nen Projekte waren nicht wesentlich verschieden, beim Projekt C (1,600.000 fl) am geringsten. Für das laufende Ordinarium ergab sich bei der Variante und bei C ein Minderaufwand, bei E ein Mehraufwand. Die resultierende Beschleunigung war bei allen geringfügig, wohl aber war eine Vereinfachung der Dispositionen zu erwarten. * Im § 11 des Wehrgesetzes war die zur gemeinsamen Verteidigung der Monarchie erforderliche Stärke des stehenden Heeres und der Kriegs­marine mit einem kompletten Kriegsstand von 800.000 Mann normiert. Das zur Erreichung dieser Standesziffer erforderliche Rekrutenkontingent wurde jährlich von der Legislative festgestellt, nach einer neuen Volks­zählung sollten neue Berechnungen stattfinden 35). Durch die Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 188 0 36) mußte durch die verschieden starke Zunahme der Bevölkerung eine Umstellung des Rekrutenkontingents stattfinden. Die Bevölkerung der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder betrug nun 21,944.720 (1869: 20,223.522) Personen. Dadurch entfiel auf die diesseitige Reichshälfte ein Rekrutenkontingent von 55.992 Mann (bisher 54.541). In der ungarischen Reichshälfte wurden 15,520.710 (1869: 15,177.786) Personen registriert. Das Rekrutenkontingent fiel auf 39.552 Mann (bisher 40.933). Durch das ungleiche Wachsen der Bevölkerungszahlen in den beiden Reichshälften stellte sich somit innerhalb des gesetzmäßigen Rekrutenkon- tingents in dem auf Ungarn entfallenden Anteil ein Abgang von jähr­lich 1381 Mann heraus, dagegen ein gleiches Plus in der westlichen Reichs­hälfte. Der Gesetzentwurf, betreffend die Feststellung des auf die Länder der ungarischen Krone entfallenden Rekrutenkontingentes, wurde von beiden Häusern des Reichstages angenommen 37) und am 1. Februar sank­tioniert. Am 16. Februar erteilte der Kaiser dann dem von beiden Häu­sern des Reichsrats beschlossenen Gesetz über das Rekrutenkontingent pro 34) KA KM Präs 45-16/2 ex 1882, Beilage A. 35) Wehrgesetz vom 5. Dezember 1868, § 13: Reichsgesetzblatt n. 151/1868. 36) KA KM 2. Abt. 21-2/27-2 ex 1881; Statistische Monatsschrift 7 (Wien 1881) 75 ff und 564 ff. 37) KA MKSM 82-1/4 ex 1882.

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