Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

HLAVAC, Franz: Die Armeereorganisation der Jahre 1881–1883 in der Donaumonarchie

244 Franz Hlavac Mit verhältnismäßig geringen Änderungen könne man statt der General- und Militärkommanden 16 Armeekorpsbezirke zu je zwei Liniendivisionen schaffen und nur das Militärkommando Zara belassen. In Böhmen wäre ein neues Korpskommando in Josef Stadt zu errichten, wobei die meisten administrativen Agenden in Prag vereint bleiben könnten. Bei eintretender Mobilisierung wären die Korpsstäbe bereits vorhanden. Die Korpseinteilung lasse sich leicht durch­führen, da die Grenzen des Wirkungsbereiches der Armeekorpskommanden fast überall mit den politischen Abgrenzungen zusammenfielen. Die Dislozierung der Truppen in Korpsbereiche lasse sich aber nur zum Teil durchführen, weil weder Tirol noch Dalmatien die zur Garnisonierung erfor­derlichen Truppen aufbringe und weil die okkupierten Länder derzeit noch kein Truppenkontingent abstellten. Auch brauchten wichtige Zentren wie Wien mehr Truppen, als sich aus diesem Bereich rekrutierten. Auch Beck schlug die Auflö­sung der Reservekommanden und Umwandlung in Linienregimenter vor, von denen sich je zwei aus dem gleichen Bereich ergänzen sollten. Dann ließe sich auch ein Wechsel der Regimenter durchführen, um einer Stagnation vorzubeu­gen. Der Generalstab arbeitete gleichfalls einen Entwurf einer territorialen Organisierung des Heeres aus 1C): Vornehmlich die Mobilisierung und der Aufmarsch vollzögen sich zu langsam und in Formen, die kaum zu übersehen seien. Abhilfe sei nur möglich, wenn sich die Menschen- und Pferdebewegung für die Mobilisierung in einem eng begrenzten Raum ohne weiteren Einfluß der Zentralstelle vollziehe. Für die Behebung der Nachteile schlug der Generalstab drei zusammenhängende Maß­regeln vor: 1. Ein territoriales Korpssystem, das unter Berücksichtigung von Tirol, Dal­matien und der Grenzen der Länder der ungarischen Krone darauf abziele, selbständige Korpsbezirke zu bilden, in den der Korpskommandant das Rekrutenkontingent wie den ganzen Grundbuchstand nach Möglichkeit selbstän­dig verwalte, aus welchen er die Truppen des Korps selbständig ergänze, ausbilde und mobilisiere. Hiezu gehöre eine stabile Ordre de bataille und Dislokation so­wie die Schaffung von Armeeinspektionen für die künftigen Armeekomman­danten. 2. Ein Kriegsleistungsgesetz, das alle tauglichen Pferde eines Konskriptions­bezirkes unter einfachen Modalitäten requiriert. 3. Die Schaffung von 60 Mobil-Bataillonen mit zum größten Teil erhöhtem Stand für den Dienst im Sandschak, in Südbosnien, der Herzegowina und Süd­dalmatien. Diese Mobil-Bataillone wären kompanieweise aus je vier in eine Division gehörigen Regimentern zu formieren, wodurch sich auch eine Möglich­keit eines Wechsels der Offiziere zwischen Regiment und Mobil-Bataillon erge­be. Eine territoriale Adaptierung der ungleich großen bestehenden Territorial­bezirke zu Korpskommanden sei unmöglich. Korps zu drei Liniendivisionen würden zu große Bezirke bilden. Daraus ergäben sich 15 Korps zu zwei Linien­divisionen und eine selbständige Tiroler Division. Die 15 Armee-Korpskommandanten wären selbständige, direkt dem Reichs­kriegsministerium unterstehende Behörden von gleichem Wirkungskreis und Geschäftsumfang, jeder Korpskommandant befehlige und inspiziere alle Truppen seines Korps und sei für die Ausbildung und den ganzen Dienst aus­schließlich verantwortlich. 16 16) KA MKSM Sep. Fasz. 30 ad Generalstab Res. n. 346 ex 1881; KM Präs 45-16/1 ex 1882 (Lithographie).

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