Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)
SAUER, Manfred: Zur Reform der österreichischen Levante-Konsulate im Vormärz
Levante-Konsulate im Vormärz 203 Auch diese Argumente blieben ohne Widerhall, erst mit den großen Umwälzungen, die während des griechischen Freiheitskampfes im Seehandel des östlichen Mittelmeerraumes eintraten, versuchte Österreich, sein Konsularwesen zweckmäßiger zu gestalten. Die Seefahrer der Monarchie konnten einen Großteil der Cabotage und der Kriegstransporte der Türken an sich ziehen 16), die wirtschaftlichen Vorteile, aber auch politische Erwägungen ließen die Unkosten der Konsularreform gegen den zu erwartenden Gewinn gering erscheinen. Die Hofkammer erstellte 1822 aus allen früheren Vorschlägen einen Plan zur Reform des gesamten Konsularwesens und sandte diesen zur Begutachtung aus. Die Neuordnung sollte nach folgenden Punkten ausgerichtet werden: 1. Alle wichtigen Konsulate werden mit entsprechend gebildeten Inländern besetzt, die Kenntnisse in Geographie, Statistik, Staatswissenschaften und Handelslehre nachzuweisen haben; 2. die Konsuln werden besoldet und sind pensionsberechtigt; 3. besoldete Konsuln dürfen keine Handelsgeschäfte betreiben; 4. über die Besetzung aller Konsulate entscheiden ausschließlich Hofkammer und Staatskanzlei; 5. alle Konsulate sind in politischen Fragen der Staatskanzlei, für kommerzielle Belange der Hofkammer untergeordnet; Berichte sind nach diesen Aspekten einzusenden; die Gesandtschaften können Konsulate in ihrem Amtsbereich zur Berichterstattung auf fordern und ihnen Weisungen erteilen; 6. Bewerber um Konsulatsposten können sich an das Küstenländische Gubernium oder die Hofkammer wenden; die Hofkammer unterbreitet nach Abstimmung mit der Staatskanzlei dem Kaiser die Besetzungsvorschläge; 7. Konsularagenten werden von den leitenden Konsuln eines Amtsbezirkes ernannt; ihre Bestellung muß lediglich der Vorgesetzten Behörde gemeldet werden. Für die Levante gelten als Zusatzbestimmungen: a) Der Internuntius darf keinen Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul von sich aus ernennen, sondern nur Besetzungsvorschläge unterbreiten; b) der Internuntius hat nur noch diplomatische Aufgaben zu erfüllen; in Konstantinopel wird ein Generalkonsulat als Kommerzkanzlei der Gesandtschaft und als Generalinspektorat der Levante-Konsulate eingerichtet; c) der Cottimo wird gänzlich aufgehoben; d) die Konsulargebühren und die Kanzleitaxen werden neu festgelegt, wobei getrennte Taxenordnungen für Konsulate mit oder ohne Rechtsprechung erstellt werden; e) ein neues Besoldungsschema für Konsuln und untergeordnete Beamte wird eingeführt; die Bezahlung soll eine entsprechende Entschädigung für Gefahren und Entbehrungen bieten, die der Dienst in der Levante ab verlangt; f) die Konsuln haben getrennte Protokolle für Handels- und Schiffahrtsangelegenheiten und für Rechtsfälle zu führen und periodisch Wirtschaftsberichte einzusenden; g) die Orientalische Akademie wird erweitert, sodaß auch Absolventen für den Konsulardienst zur Verfügung stehen. i«) HHStA Türkei VII 17: 1822 August 26.