Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

SAUER, Manfred: Zur Reform der österreichischen Levante-Konsulate im Vormärz

Levante-Konsulate im Vormärz 203 Auch diese Argumente blieben ohne Widerhall, erst mit den großen Um­wälzungen, die während des griechischen Freiheitskampfes im Seehandel des östlichen Mittelmeerraumes eintraten, versuchte Österreich, sein Kon­sularwesen zweckmäßiger zu gestalten. Die Seefahrer der Monarchie konnten einen Großteil der Cabotage und der Kriegstransporte der Türken an sich ziehen 16), die wirtschaftlichen Vorteile, aber auch politische Er­wägungen ließen die Unkosten der Konsularreform gegen den zu erwar­tenden Gewinn gering erscheinen. Die Hofkammer erstellte 1822 aus allen früheren Vorschlägen einen Plan zur Reform des gesamten Konsularwesens und sandte diesen zur Begut­achtung aus. Die Neuordnung sollte nach folgenden Punkten ausgerichtet werden: 1. Alle wichtigen Konsulate werden mit entsprechend gebildeten Inländern besetzt, die Kenntnisse in Geographie, Statistik, Staatswissenschaften und Handelslehre nachzuweisen haben; 2. die Konsuln werden besoldet und sind pensionsberechtigt; 3. besoldete Konsuln dürfen keine Handelsgeschäfte betreiben; 4. über die Besetzung aller Konsulate entscheiden ausschließlich Hofkammer und Staatskanzlei; 5. alle Konsulate sind in politischen Fragen der Staatskanzlei, für kommer­zielle Belange der Hofkammer untergeordnet; Berichte sind nach diesen Aspek­ten einzusenden; die Gesandtschaften können Konsulate in ihrem Amtsbereich zur Berichterstattung auf fordern und ihnen Weisungen erteilen; 6. Bewerber um Konsulatsposten können sich an das Küstenländische Gu­bernium oder die Hofkammer wenden; die Hofkammer unterbreitet nach Ab­stimmung mit der Staatskanzlei dem Kaiser die Besetzungsvorschläge; 7. Konsularagenten werden von den leitenden Konsuln eines Amtsbezirkes ernannt; ihre Bestellung muß lediglich der Vorgesetzten Behörde gemeldet werden. Für die Levante gelten als Zusatzbestimmungen: a) Der Internuntius darf keinen Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul von sich aus ernennen, sondern nur Besetzungsvorschläge unterbreiten; b) der Internuntius hat nur noch diplomatische Aufgaben zu erfüllen; in Konstantinopel wird ein Generalkonsulat als Kommerzkanzlei der Gesandt­schaft und als Generalinspektorat der Levante-Konsulate eingerichtet; c) der Cottimo wird gänzlich aufgehoben; d) die Konsulargebühren und die Kanzleitaxen werden neu festgelegt, wobei getrennte Taxenordnungen für Konsulate mit oder ohne Rechtsprechung er­stellt werden; e) ein neues Besoldungsschema für Konsuln und untergeordnete Beamte wird eingeführt; die Bezahlung soll eine entsprechende Entschädigung für Gefah­ren und Entbehrungen bieten, die der Dienst in der Levante ab verlangt; f) die Konsuln haben getrennte Protokolle für Handels- und Schiffahrtsange­legenheiten und für Rechtsfälle zu führen und periodisch Wirtschaftsberichte einzusenden; g) die Orientalische Akademie wird erweitert, sodaß auch Absolventen für den Konsulardienst zur Verfügung stehen. i«) HHStA Türkei VII 17: 1822 August 26.

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