Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)
SAUER, Manfred: Zur Reform der österreichischen Levante-Konsulate im Vormärz
Levante-Konsulate im Vormärz 197 und Staatskanzlei untergeordnet, für den militärischen Bereich, insbesondere die Nachrichtenbeschaffung, blieb aber der Hofkriegsrat die Vorgesetzte Behörde. Die Hofkammer hatte für die Seekonsulate die jeweilige Seebehörde (Intendenza, Küstenländisches Gubernium) als weisungsberechtigt zwischengeordnet, mit den Konsulaten im Landesinneren trat sie direkt in Kontakt. Aber sämtliche Dependenz-Verhältnisse blieben von den Postverbindungen abhängig oder aber von der Frage, mit welchen Aufgaben die einzelnen Konsulate betraut waren. Bei den Plänen zur Reform der Levante-Konsulate im Vormärz trat dies deutlich hervor, da die Konsulate in Travnik und Belgrad sowie die Generalagentien in den Barbareskenstaaten und die Vertretungen in der Moldau und Walachei in die allgemeinen Vorschläge nicht einbezogen wurden. Die Neufassung der See- und Sanitätsgesetzgebung sowie der Vorschriften über Dienstausübung der Konsuln ergänzten die Konsularreform, und wenn auf diesen Gebieten auch nur eine Reihe einzelner Verordnungen erging, erwiesen sich die getroffenen Regelungen doch meist als hinreichend. Keine zufriedenstellende Lösung konnte hingegen auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit gefunden werden; da die Ausländer in der Türkei exemt waren, stand den Konsuln über alle dem österreichischen Untertanenverband angehörige Personen die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit zu. Die daraus resultierenden Probleme können hier nur angedeutet werden: Welche Vergehen oder Verbrechen sollten unter die Gerichtsbarkeit der Konsulate fallen oder aber vor einem Kriminalgericht in Österreich verhandelt werden? Wie konnte eine Appelationsmöglichkeit geboten werden? Welche Vorgangsweise war bei Zivilprozessen zwischen österreichischen und türkischen Untertanen zu wählen7)? Trotz aller Bemühungen der österreichischen Justizbehörden konnten nur Mißbräuche beseitigt, jedoch keine verbindlichen Richtlinien geschaffen werden. Der wesentlichste Punkt der Reform betraf aber die Ernennung von k. k. Beamten zu Konsuln und in unmittelbarem Zusammenhang damit eine Neufassung der Gebührenordnung. Obwohl bereits um 1750 der Internuntius Penckler anregte, Konsuln auf Hofspesen aufzustellen, blieb das alte System bestehen: die Konsuln erhielten für ihre Dienste eine „Cot- timo“ genannte Schiffahrtsgebühr und die Kanzleitaxen; aus diesen Einnahmen mußten die Dienstauslagen bestritten werden, die Nettoeinkünfte wurden mit dem Internuntius geteilt. Als Berechnungsbasis für den Cot- timo dienten die Schätzungen der türkischen Mautämter auf der Grundlage des österreichisch-türkischen Zolltarif es; bei allen Waren wurden bei der Ein- oder Ausfuhr neben 3% Zoll auch 2% Cottimo berechnet. Das auf diese Weise erzielte Einkommen dürfte selbst in größeren Häfen 7) Eine zusammenfassende Darstellung über die Konsulargerichtsbarkeit in der Levante findet sich im Finanzarchiv Wien (= FA) Kommerz 17/186 ex 1835 März.