Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

SAUER, Manfred: Zur Reform der österreichischen Levante-Konsulate im Vormärz

196 Manfred Sauer „Nach einer in den Ländern des Mittelmeeres altherkömmlichen Bezeich­nung werden auch in den österreichischen Häfen die auswärtigen Länder in zwei große Abteilungen gereiht, in Levante und Ponente..wobei nach dieser, dem Sprachgebrauch der österreichischen Behörden entnom­menen Definition zur Levante das gesamte Gebiet des osmanischen Rei­ches (einschließlich des unabhängigen Sultanates von Marokko) zählte, während die Ponente die christlichen Staaten umfaßte5). Die Trennung entsprach den Bedingungen, unter denen sich österreichische Untertanen in fremden Ländern niederlassen sowie Handel und Schiffahrt betreiben konnten: Während in den europäischen Staaten die Ausländer den Lan­desgesetzen unterworfen waren, wurden sie in der Türkei aufgrund der Verträge und Gewohnheitsrechte der osmanischen Staatsgewalt beinahe gänzlich entzogen und durch ihre nationalen Beamten — die Gesandten und Konsuln — nach ihren eigenen, heimischen Gesetzen regiert. Darüber hinaus genossen die Ausländer in der Türkei wirtschaftliche Privilegien, deren Wahrung den Konsuln anvertraut war 6). Die weitreichenden Auf­gaben, welche die Konsuln in der Türkei zu erfüllen hatten, erforderten eine Trennung der organisatorischen Maßnahmen, der Gesetzgebung und der Verwaltung für die Konsular-Abteilungen Levante und Ponente. Laut Artikel 5 des Passarowitzer Handelsvertrages vom 27. Juli 1718 besaß Österreich das Recht, in allen jenen Orten des osmanischen Reiches Konsuln aufzustellen, in denen bereits Vertreter anderer christlicher Mächte residierten. Mit dem Verfall der türkischen Staatsmacht ab der Mitte des 18. Jahrhunderts handhabten die kaiserlichen Gesandten diese Bestimmung nicht mehr streng und ernannten auch konsularische Ver­treter, ohne die Zustimmung der Pforte einzuholen; ob diese Vizekonsuln und Konsularagenten ihre Funktion ausüben konnten, hing von der Dul­dung der lokalen Behörden ab. In der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts unterstanden die Levante- Konsulate dem Hofkriegsrat, von der Pforte allerdings wurde ausschließ­lich der Internuntius, der kaiserliche Gesandte in Konstantinopel, als weisungsberechtigter Console Generale für die Levante anerkannt. 1749 wurden alle Konsulate dem Kommerzialdepartement oder Kommerzdirek­torium untergeordnet und der Internuntius aufgefordert, bei Neubesetzun­gen die Zustimmung dieser Behörde einzuholen. In politischen Fragen wurden die Konsulate der 1742 neu errichteten Geheimen Haus-, Hof- 4 ren, wurden die Ortsnamen in der zeitgenössischen Schreibung der österreichi­schen Behörden wiedergegeben. 4) Karl Krabicka Das österreichische Konsularwesen 1849—1859 (phil. Diss. Wien 1953) sowie die oben angeführten Handbücher. «) Tafeln zur Statistik der österreichischen Monarchie für das Jahr 1841 Bemerkungen zu Punkt 43, s. p. «) Walter Lehmann Die Aufhebung der Kapitulationen in der Türkei und ihre rechtliche Bedeutung (Berlin 1916) 17 ff.

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