Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

BALISCH, Alexander: Die Entstehung des Exerzierreglements von 1749. Ein Kapitel der Militärreform von 1748/49

Exerzierreglement 1749 185 eine Gleichförmigkeit der Bestimmungen zu erzielen und zu erreichen, daß das Exerzitium bei allen Einheiten gleichförmig befolgt werde. Ebenso war es die Absicht der Kommission, die Handgriffe und Evolutionen nach Mög­lichkeit zu vereinfachen. Die langwierigen Besprechungen von Details der Entwürfe der Monturen und anderer weniger wichtigen Angelegenheiten lassen jedoch bereits den umständlichen Stil, die Pedanterie und die verwir­rende Länge des endgültigen Produktes der Beratungen, des Exerzitiums von 1749, vorausahnen. So wurden z. B. die folgenden Punkte eingehendst besprochen: die Stellung der Gefreiten und älteren Gemeinen in der Ordre de Bataille, die Position der Regimentsfahnen, wie die Flinte geschul­tert werden soll, die Stellung der Feldscherer, Furiere, Regimentspatres, Auditoren etc. während einer Parade und in der Ordre de Bataille. Eben­so wurde die Vereinheitlichung der Trommelschläge beschlossen 46). Angelegenheiten von größerer taktischer Bedeutung wurden von der Kommission hingegen viel oberflächlicher behandelt. Die Frage der Tiefe der Aufstellung wurde von FZM Graf Wallis aufgeworfen; er schlug vor, die Aufstellung in vier Gliedern, wie im Reglement von 1737 vorgeschrie­ben, beizubehalten, da diese Aufstellung besser als die zu drei Gliedern gegen die Türken befunden wurde 47). Trotz der Wichtigkeit dieser Frage gab außer FZM Wallis nur der Hofkriegsratspräsident Graf Harrach seine Ansicht hierzu zu Protokoll. Er meinte, daß die Stellung in drei Gliedern wohl verwendet werden könnte, aber nur „in der Noth, oder aber bey Lustfeuern, Absingung des Te Deum, und dergl. Gelegenheiten“ 48). FZM Daun bemerkte in diesem Zusammenhang: „Auch wäre positive Vorzu­schreiben, daß die Mannschafft bey allen ausruckungen in Stieffeletz sauber zu erscheinen habe“ 49), ein amüsantes Beispiel von Daun’s Hang zu Details. Zur Frage der Tiefe der Aufstellung nahm er nicht Stel­lung. (Das Sitzungsprotokoll vermerkt ausdrücklich, daß Graf Harrach „die Graf Daun’sehe Erinnerung wegen deren Stifeleten ganz gut“ finde.) Die Kommission fällte die Entscheidung, die Formation in vier Gliedern mit der oben erwähnten Harrach’schen Einschränkung beizubehalten. Es soll darauf hingewiesen werden, daß die Anwendung der Formation in drei Gliedern für zeremonielle Zwecke den Bestimmungen der preu­ßischen Reglements von 1718 und 1726 — welche die Formation in drei Gliedern bei allen Gelegenheiten, in denen chargiert werden soll, also besonders während eines Gefechtes, vorschreiben — zuwiderläuft. Ein wichtiger Vorschlag, welcher später in das Reglement von 1749 auf­genommen wurde, stammt von FZM Daun: daß das Bataillon in vier Divi­sionen unterteilt werden solle, an Stelle der drei, wie im Reglement von 46) Ebenda. «) Ebenda fol. 278 f. «) Ebenda fol. 279. 49) Ebenda fol. 278 f.

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