Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)
BALISCH, Alexander: Die Entstehung des Exerzierreglements von 1749. Ein Kapitel der Militärreform von 1748/49
186 Alexander Balisch 1737 vorgeschrieben wurde. Diese Neueinteilung würde der verwaltungsmäßigen Einteilung des Bataillons in vier Kompanien entsprechen, die Kompaniechefs im Kommando ihrer Einheiten belassen und alle Bewegungen erleichtern 50). Diese Veränderung bedeutete einen Fortschritt gegenüber dem preußischen Reglement von 1726, welches das Bataillon in fünf Kompanien, aber nur in vier Divisionen teilte und damit die Einheit der Kompanien auflöste51). Die Entscheidung der Kommission bezüglich der von den Ober- und Unteroffizieren zu führenden Waffen stellte eine gute Illustration der disziplinären Probleme in der Armee dar. Die herkömmlichen Waffen der Infanterieoffiziere und Unteroffiziere waren die Partisane, beziehungsweise das .kurze Gewehr“. FZM Daun machte den Vorschlag, die Oberund Unteroffiziere mit Feuergewehren zu versehen, da die Partisanen und das kurze Gewehr sich als wertlos erwiesen hatten 52). Obwohl die anderen Mitglieder der Kommission die Nutzlosigkeit der Partisanen zugaben, wurde der Vorschlag abgelehnt. FZM Wallis und FM Liechtenstein waren der Ansicht — und die anderen Mitglieder stimmten ihnen bei —, daß die ja meistens jungen Oberoffiziere sich zu Unzeiten mit Schießen „amüsieren“ würden. Prinz Karl von Lothringen äußerte die abschließende Meinung, daß „bei Einführung des Feuergewöhres, deren Offiziers hinlängliche contenance, sonderlich in vorfallenden actionen nicht allzeit versprechen lasse“ und es daher besser wäre, die Partisanen und kurzen Gewehre beizubehalten 53). Den Abschluß der Besprechung der verschiedenen Paragraphen des Reglements von 1737 bildete eine Vorlesung des von FZM Daun vorgeschlagenen neuen Reglements, welche in der achten und fünfzehnten Sitzung fortgesetzt wurde. Während der siebenten Sitzung führten ein Leutnant und zwei Feldwebel die Handgriffe gemäß dem Gebrauch im österreichischen Regiment Kolowrat, dem preußischen Reglement — das Datum dieses Reglements ist leider nicht angegeben — und dem neuen, von Daun vorgeschlagenen Reglement vor 54 55). Die neunte Sitzung befaßte sich mit einem Vergleich des Reglements von 1737 mit dem von FZM Daun initiierten neuen, und um „nach solchem das neue abändern, und einrichten zu können“, wurden diesbezügliche Randbemerkungen im Daunschen Entwurf eingesetzt6*). Während so) Ebenda fol. 278. M) Reglement vor die königl. Preußische Infanterie (1726) 26. 52) Protocollum Commissionis (wie Anm. 26) fol. 276. 53) Ebenda. 54) Ebenda fol. 295. 55) Ebenda fol. 299. Leider ist diese neunte Sitzung die einzige, über die kein Protokoll aufgenommen wurde. Nur ein kurzer Absatz zu Beginn des Protokolls der zehnten Sitzung gibt das Thema der Besprechungen während der neunten Sitzung an.