Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)
THOMAS, Christiane: „Moderación del poder“. Zur Entstehung der geheimen Vollmacht für Ferdinand I. 1531
124 Christiane Thomas ersterem dienen werden. Daß sich Karl trotz dieser Großzügigkeit nichts vergab, ja im Gegenteil, alles Gewährte zurückziehen konnte, wird mit Absatz 22 deutlich, wo er sich das Recht vorbehält, daß „ampliacio, reformáció et libera dispositio“ alles bisher Zugestandene ändern können. Für den Gutgläubigen mag damit nur anklingen, daß eine Erweiterung, Anpassung an das, „secundum quod magis ex temporum et rerum successu videbitur“, gemeint ist. Dem Skeptiker wird eventuell die „libera dispositio“ als ein zu vage gefaßter Begriff auffallen, der nicht nur eine Auslegung zuläßt. Für den Kaiser aber ist dies der Kernsatz der Vollmacht, der ihm die Sicherung seiner Interessen garantiert. Wenn er schon mit Rücksicht auf das gesamthabsburgische Prestige vor aller Welt dem König keine Beschränkungen auferlegte, sondern geradezu verschwenderisch Rechte ausschüttete, ist für ihn durch diese Absicherungsklausel nichts verloren. Den Reichsständen gegenüber gibt man vor, eine Erweiterung, d. h. ein zusätzliches Vertrauensvotum, in Erwägung zu ziehen —, dies wurde nie in die Tat umgesetzt. Schon unter dem Titel „reformáció“ lassen sich jedoch Einengungen unterbringen, die mit der Begründung von „nicht mehr zeitgemäß“ (z. B. nach Vollendung der Reform des Reichskammergerichts) Agenden entziehen. Die größten Möglichkeiten einzugreifen bietet jedenfalls die „libera dispositio“, durch die im Extremfall ein Umstoßen des Vorhandenen, ja bei tiefen Differenzen eine totale Entmachtung einwandfrei gestützt sind. Ferdinand wußte nach den Besprechungen mit Karl in Aachen 105), daß — um die neutralste Formulierung zu verwenden — eine Umgestaltung, wahrscheinlich eine Reduzierung seiner Machtfülle zu erwarten war. Gleichgültig, wie auch immer sie ausfiel: Akzeptierte er den Gewaltbrief vom 16. Januar, war er gezwungen, widerspruchslos entgegenzunehmen, was er als Einschränkung empfand, was aber Karl als Erläuterung aufgefaßt sehen wollte. „Moderación del po- der“ in der Sicht des einen, „sommaire memoire“ in der des anderen sind damit rechtlich begründet. V Wohl knapp nach Ausfertigung des ostensiblen Instruments macht Karl von seinem Recht Gebrauch; die Datierung mit 12. Februar darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß die endgültige Fassung des „sommaire“ über zwei Konzeptstufen viel Zeit beanspruchte. Hier liegt möglicherweise auch die wahre Ursache für die reichlich späte Absendung beider Vollmachten. Die von kaiserlicher Seite vorgebrachte Entschuldigung, die große Anzahl der Mandate hätte nicht rascher ausgefertigt werden können, klingt los) Siehe oben S. 108.