Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

THOMAS, Christiane: „Moderación del poder“. Zur Entstehung der geheimen Vollmacht für Ferdinand I. 1531

124 Christiane Thomas ersterem dienen werden. Daß sich Karl trotz dieser Großzügigkeit nichts vergab, ja im Gegenteil, alles Gewährte zurückziehen konnte, wird mit Absatz 22 deutlich, wo er sich das Recht vorbehält, daß „ampliacio, refor­máció et libera dispositio“ alles bisher Zugestandene ändern können. Für den Gutgläubigen mag damit nur anklingen, daß eine Erweiterung, An­passung an das, „secundum quod magis ex temporum et rerum successu videbitur“, gemeint ist. Dem Skeptiker wird eventuell die „libera disposi­tio“ als ein zu vage gefaßter Begriff auffallen, der nicht nur eine Aus­legung zuläßt. Für den Kaiser aber ist dies der Kernsatz der Vollmacht, der ihm die Sicherung seiner Interessen garantiert. Wenn er schon mit Rücksicht auf das gesamthabsburgische Prestige vor aller Welt dem König keine Beschränkungen auferlegte, sondern geradezu verschwenderisch Rechte ausschüttete, ist für ihn durch diese Absicherungsklausel nichts ver­loren. Den Reichsständen gegenüber gibt man vor, eine Erweiterung, d. h. ein zusätzliches Vertrauensvotum, in Erwägung zu ziehen —, dies wurde nie in die Tat umgesetzt. Schon unter dem Titel „reformáció“ lassen sich jedoch Einengungen unterbringen, die mit der Begründung von „nicht mehr zeitgemäß“ (z. B. nach Vollendung der Reform des Reichskammer­gerichts) Agenden entziehen. Die größten Möglichkeiten einzugreifen bie­tet jedenfalls die „libera dispositio“, durch die im Extremfall ein Umsto­ßen des Vorhandenen, ja bei tiefen Differenzen eine totale Entmachtung einwandfrei gestützt sind. Ferdinand wußte nach den Besprechungen mit Karl in Aachen 105), daß — um die neutralste Formulierung zu verwen­den — eine Umgestaltung, wahrscheinlich eine Reduzierung seiner Macht­fülle zu erwarten war. Gleichgültig, wie auch immer sie ausfiel: Akzep­tierte er den Gewaltbrief vom 16. Januar, war er gezwungen, wider­spruchslos entgegenzunehmen, was er als Einschränkung empfand, was aber Karl als Erläuterung aufgefaßt sehen wollte. „Moderación del po- der“ in der Sicht des einen, „sommaire memoire“ in der des anderen sind damit rechtlich begründet. V Wohl knapp nach Ausfertigung des ostensiblen Instruments macht Karl von seinem Recht Gebrauch; die Datierung mit 12. Februar darf nicht dar­über hinwegtäuschen, daß die endgültige Fassung des „sommaire“ über zwei Konzeptstufen viel Zeit beanspruchte. Hier liegt möglicherweise auch die wahre Ursache für die reichlich späte Absendung beider Vollmachten. Die von kaiserlicher Seite vorgebrachte Entschuldigung, die große Anzahl der Mandate hätte nicht rascher ausgefertigt werden können, klingt los) Siehe oben S. 108.

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