Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

THOMAS, Christiane: „Moderación del poder“. Zur Entstehung der geheimen Vollmacht für Ferdinand I. 1531

114 Christiane Thomas Bulle als des allein gültigen Gesetzes für die Abhaltung einer Wahl, des­sen Bestimmungen durch die Bestellung des eigenen Bruders vivente imperatore ernstlich verletzt würden. Den Unterzeichneten waren die finanziellen Transaktionen nicht unbekannt geblieben: Sie riefen den Wählern in Erinnerung, daß ohne „miet, lohn unnd glübdt“ vorgegangen werden müsse. Dem Kaiser gegenüber fehlte nicht der Hinweis auf seine in der Wahlkapitulation festgelegten Verpflichtungen. Man mahnte also vor einem Rechtsbruch, nicht ohne eine versteckte Drohung damit zu ver­binden und Karl die Zerrüttung im Reich vor Augen zu führen, die daraus erwachsen würde, daß man nun zwei Herren zu gehorchen hätte 62). Mit anderen Worten würden zukünftige Auseinandersetzungen jeglicher Art einzig und allein dem Brüderpaar anzulasten sein, das nicht glauben durf­te, die Energie der Schmalkaldener hätte sich mit den beiden Protesten erschöpft. Es standen ja noch andere Dinge auf dem Spiel, und man wird Westermann beipflichten, daß Johanns Verhalten weniger von Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Wahl, als von der Sorge um die Zukunft seiner 62) Johann von Sachsen, Emst von Braunschweig-Lüneburg, Philipp von Hessen, Wolfgang von Anhalt, Gebhard und Albrecht von Mansfeld an Karl, 1530 Dezember 24 Schmalkalden: HHStA MEA WuKA 3/B fol. 127 v—129 v (französische Übersetzung bei Lanz Correspondenz 1 412 ff); Ernst von Braun­schweig-Lüneburg, Philipp von Hessen, Wolfgang von Anhalt, Gebhard und Al­brecht von Mansfeld an die Kurfürsten, 1530 Dezember 25 Schmalkalden: ebenda fol. 75 r—78 r, das Zitat von „miet, lohn unnd glübdt“ fol. 77 r. — Die ununter­brochene offizielle Zitierung der angeblich beiseite geschobenen Goldenen Bulle durch die Opponierenden hat die Fachliteratur stark beeinflußt: Die Argumente, die vor allem Johann von Sachsen immer wieder hervorkehrte, wurden ohne Überprüfung des Bullentextes übernommen. Zumindest hätte man die zeitge­nössischen Entgegnungen Ferdinands und der Kurfürsten (ebenda fol. 60 r—72 r) zur Kenntnis nehmen und sich damit kritisch auseinandersetzen müssen. Eine Ausnahme bildet die Dissertation von Lebensaft (siehe Anm. 5), die als Ausgangspunkt dienen könnte. Peter R a s s o w s Forderung in Die Kaiser-Idee Karls V. dargestellt an der Politik der Jahre 1528—40 ([Ebering-] Historische Studien 217, Berlin 1932) 83 nach einer genauen Beschäftigung „unter politischen reichs- (staats)rechtlichen Gesichtspunkten“ bleibt aufrecht. Außerdem sollte be­rücksichtigt werden, daß eine Anwendung der Goldenen Bulle in diesem Fall an dem Problem vorbeiging: Wie Gerd Kleinheyer Die kaiserlichen Wahl­kapitulationen. Geschichte, Wesen und Funktion (Studien und Quellen zur Ge­schichte des deutschen Verfassungsrechts A 1, hg. von Hermann Conrad und Ulrich Scheuner, Karlsruhe 1968) 61 betont, legte die Bulle nicht so sehr das Wahlverfahren, als die Rechte und Pflichten der Kurfürsten hiebei fest. Eine Opposition gegen die Person des Eligendus und die Erhebung vivente impera­tore läßt sich mit den Artikeln der Bulle nicht begründen. Die Mängel der Vor­gangsweise, die Johann ankreidete, wurden schon bei den Verhandlungen Ende Dezember 1530 (HHStA ME A WuKA 3/B fol. 60 r—72 r) zum größten Teil wi­derlegt. Anstatt sich in derart starkem Maß von der vordergründigen Anspie­lung auf das „Reichsgesetz“ beeindrucken zu lassen, sollte mehr nach den tat­sächlichen Motiven Johanns und Philipps gefragt werden, wie sie in dieser Ar­beit nur angedeutet werden können.

Next

/
Oldalképek
Tartalom