Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)

WELTIN, Max: Kammergut und Territorium. Die Herrschaft Steyr als Beispiel landesfürstlicher Verwaltungsorganisation im 13. und 14. Jahrhundert

26 Max Weltin zo von Krems und Otto de Foro 127), 1273 Gozzo von Krems und aber­mals Paltram128) und schließlich 1276 den Landschreiber Konrad von Tulln129 * *). Diese Einrichtung Ottokars war nicht auf Österreich be­schränkt: 1273 führen Bischof Wernhard von Seckau und der steirische Landschreiber Konrad (von Tulln) einen Vergleich herbei, als dessen Zeugen „dominus Volkmarus et Dietricus Rivierarius et Martinus frater eius cives Graezenses comites camere Stirie“ angeführt sind 13°). Das otto- karische Finanzierungssystem basierte also zu einem nicht unerheblichen Teil auf der Einrichtung der Kammergrafen. Wenn der König seit 1266 einzelne der Kammergrafen zu Schreibern von Enns machte und ihnen damit praktisch die wesentlichen Gerichts- und Verwaltungsfunktionen in Oberösterreich übertrug, wird der Grund hierfür nicht allein im gestie­genen Geldbedarf zu suchen sein, der, wie erwähnt, im babenbergischen Österreich gelegentlich Generalpachten von Einzelpersonen notwendig gemacht hatte. Ebensosehr ist hier das Streben der reichen Bürger nach politischem Einfluß in Rechnung zu stellen, die sich eben nicht mehr aus­schließlich mit der Rolle des Geldgebers zufriedengeben wollten. Dem­entsprechend führen die Schreiber von Enns den Vorsitz bei Gerichts Ver­sammlungen und üben damit die gleiche Tätigkeit aus wie die oberen Landrichter, die sich aus den führenden österreichischen Ministerialen zusammensetzen m). Die Bürger betonen auch stets, daß sie Träger eines landesfürstlichen Amtes und dem damit verbundenen „imperium“ sind: Gozzo von Krems weist in zwei Urkunden für Imbach darauf hin, daß er „nunc domini regis Bohemie officialis in Anaso“ ist132). Beide Stücke haben absolut nichts mit seinem Amt in Oberösterreich zu tun. Zweimal urkundet er aber gewissermaßen in amtlicher Eigenschaft: Am 13. Novem­ber 1273 bestätigt er in Enns einen Vergleich zwischen Abt Rudolf von Seitenstetten und der Witwe Heinrichs von Dobra; sein Titel lautet dabei „comes camere, procurator Anasy“ 133). Das andere Stück ist mit 1. Juli 1278 datiert. Gozzo bestätigt bei einem Taiding in Linz als „procurator 127) UBStm 4 (1967) 225 f: (1270 Februar 7 Wien) Weistum für die Bürger von Wiener Neustadt: Zeugen Paltramo, Gossone et Ottone comitibus camere nostre per Austriam. iss) FRA 2/33 91. 128) D o p s c h Finanzverwaltung 298. Schon der Habsburgerzeit gehört der Kammergraf Pittrolf von Tulln, ein Wiener Bürger, an (HHStA Allgemeine Urkundenreihe [= AUR] 1293 September 29 Wien und Notizenblatt. Beilage zum Archiv für Kunde österreichischer Geschichtsquellen [1854] 4 60 f: 1298 Dezember 21). iso) UBStm 4 296 (1273 November 22 Graz). isi) Wie Anm. 133, 134: besonders zahlreiche Beispiele der Gerichtstätigkeit der Landschreiber in der Steiermark, wo keine Kompetenzbeschränkung gegen­über dem „capitaneus“ besteht. Vgl. A p p e 11 Rechtsstellung 27. 132) Chmel Geschichtsforscher 1 553 und UBOE 3 399 f (1273 Dezember 18). 133) Wie Anm. 128.

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