Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

BLAAS, Richard: Metternich, Mazzini und die Gründung der Giovine Italia

608 Richard Blaas nahmen gegen das ,Junge Italien“ abgeschlossen. Das Weitere war Sache der Polizei und der Justiz. Der Justizsenat in Verona, oberste Instanz für die Durchführung der politischen Prozesse, stand nun vor denselben Problemen, wie einst bei den Carbonariprozessen. Es war einfach undurchführbar, alle im Sinne der Verordnung vom 21. Juli Schuldigen vor Gericht zu stellen. Am 30. Dezember 1831, also nach der Niederschlagung der Erhebungen in Mittelitalien und nach dem Anlaufen der Prozesse gegen die Rädelsführer der Revolten, war mit ah. Entschließung eine Geheiminstruktion gebilligt worden, die besagte, daß a) nur gegen Rädelsführer und tätige Förderer, b) nur gegen solche Mitglieder gerichtlich vorgegangen werden solle, die bereits einmal wegen Hochverrats in Untersuchung standen, und endlich c) gegen alle Gattungen von Beamten, wenn sie einer verbotenen Organi­sation angehörten. Gegen alle anderen Personen, die zwar des Hochver­rates bezichtigt würden, aber nicht unter diese drei Kategorien fielen, also als Mitläufer einzustufen wären, sollte ohne ah. Befehl weder die Verhaftung, noch die Spezialuntersuchung verhängt werden. Sie sollten nur zwecks Aufklärung zweifelhafter Tatsachen und zur Überführung bereits in Untersuchung stehender Hochverräter einvernommen werden. Es erhob sich daher die Frage, ob diese ah. Resolution nun auch auf die Anhänger der Giovine Italia anzuwenden sei. Der Referent des Justiz­senates, dem diese Frage vorgelegt worden war, sprach sich für die An­wendung, die Mehrheit des Justizsenates jedoch dagegen aus mit der Be­gründung, daß es sich bei der Giovine Italia um eine neue, höchst gefähr­liche Sekte handle, die in ihren geheimsten Verbindungen kennenzuler­nen nur durch Aussagen auch Minderschuldiger gelingen werde. Metter- nicht schloß sich dieser Meinung nicht an, indem er argumentierte, daß es nicht Sache der Justiz wäre, ein Gesamtbild des Komplottes aufzu­decken, sondern Aufgabe der Polizei, und über die Giovine Italia meinte er, „wissen wir mehr als von vielen, weit älteren. Wir kennen den Zweck, die Organisation, einen großen Teil der Korrespondenz, Namen und Aufenthalt der bedeutendsten Mitglieder; wir haben die Zeitschrift, in welcher die Sekte ihr Vorhaben mit nackter Frechheit ausposaunt“. Die große Zahl der nach der Verordnung vom Juli 1833 Schuldigen ließe es geraten erscheinen, an der Unterscheidung zwischen Geheimnisträger und Mitläufer festzuhalten. Nur bei Militärpersonen käme diese Einschrän­kung in Wegfall wegen des „Grades der Gefährlichkeit für die Sicherheit des Staates“33). Graf Sedlnitzky befürwortete die Anwendung der in Rede stehenden Geheiminstruktion auch auf die Giovine Italia einfach aus dem Grunde, weil durch die bereits vorliegenden Geständnisse die Ver­33) Informationsbüro Polizeikorrespondenz 4. Der ganze Fragenkomplex wird in der Note der StK an die PHSt 1833 Oktober 5 ausführlich behandelt.

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