Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

FICHTENAU, Heinrich: Archive der Karolingerzeit

16 Heinrich Fichtenau ebenso wie im päpstlichen Rom hatte sich das Archivwesen konsolidiert, und hier wie dort erinnerte nur mehr ein Wort an die früheren unsiche­ren Zustände5). Daneben gebrauchte man, vor allem für die in ihrer Bedeutung hervortretenden kirchlichen Stellen, weiterhin „archivum“, und zwar im heute gebräuchlichen Sinn. Es ist durchaus ungewöhnlich, daß im Jahre 538 Justinians Novelle 74 das Wort áp/etov mit év tw euayst xsqAr/.ioooAaxio) definiert5a). Denn die Verbindungen zwischen Archiv und Schatz(gewölbe) beginnen sich erst im Laufe einer Schrump­fung des westlichen Archivwesens deutlicher abzuzeichnen. Was hier in Nov. 74 gemeint ist, zeigt sich aus dem Zusammenhang der Bestimmungen über Eheschließungen ohne Heiratsvertrag, also vermögenslose „kleine Leute“ betreffend: Der Bräutigam begibt sich Tcp6q tivoc twv suxTvjpicov oi'xcov, womit selbst eine Kapelle gemeint sein könnte, und dort wird vor dem Defensor sowie drei oder vier geistlichen Zeugen die Ehe ge­schlossen. Eine Urkunde darüber muß ausgestellt werden; wenn die Ehe­leute sie nicht mitnehmen wollen, soll sie im Archiv der Kirche, d. h. dort, wo die heiligen Gefäße verwahrt werden, bleiben. Hier handelt es sich um die unterste Stufe dessen, was man als Archiv, Schatz und auch als Bibliothek bezeichnen könnte: Wenigstens ein Peri- kopenbuch und vielleicht auch andere liturgische Texte werden sich in der Sakristei einer solchen Kirche befunden haben. Wie weit der Versuch glückte, einen Ersatz für die anscheinend unmögliche geordnete Matri- kenführung zu schaffen, muß dahingestellt bleiben; vieles von Justi­nians Gesetzen blieb ja unausgeführt. Im Westen hat man einen solchen Versuch, die Niederkirchen einer schriftlichen Verwaltung zu öffnen, nicht unternommen und daher hören wir auch gar nichts über Dokumente, die sie verwahrten. Die Gleichung „armarium“ = „archivum“ scheint erst späteren, und zwar karolingischen, Zeiten anzugehören 6). Im November des Jahres 639 codicis Iustiniani, ed. Robertus M a y r 2 (Pragae 1925) col. 413, vgl. 1 (1923) col. 2197 f. 5) Über die päpstlichen Archive im Zusammenhang mit dem Begriff „scri­nium“ vgl. Harry Bresslau Handbuch der Urkundenlehre l2-3 (Leipzig 1912, Berlin 1958) 151 Anm. 3 und J. F. Niermeyer Mediae latinitatis lexicon minus fase. 10 (Leiden 1963) 947. Ein späteres, jedoch sehr klares Zeugnis für die Gleichsetzung von „scrinium“ und Archiv bietet der Liber diurnus V 82 = C 63, ed. Theodor v. S i c k e 1 (Wien 1889) 89, ed. Hans Foerster (Bern 1958) 145, 221: „in arcivo domine (V, dominicae C) nostrae sanctae Romane ecclesiae, scilicet in sacro Lateran(en)si scrinio“. 5a) Nov. 74, 4, 2; zitiert von Walter Goldinger Schatzgewölbe und Kanzleiarchive in Österreich in Archivalische Zeitschrift 49 (1954) 9. 6) Vgl. die Stellen im Thesaurus col. 603 f mit den Bedeutungen „variarum rerum receptaculum, locus quo libri conduntur, monumentum sepulcrale“ und dazu Mittellateinisches Wörterbuch 1 (1967) col. 959—961 s. v. „armaria, ar­marium, armariolum“.

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