Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung

240 Gerhard Oestreich nun an ausdrücklich auf der bisherigen Geschäftsordnung in getrennten Kurien — das bedeutete aber gleichzeitig die Behinderung bzw. Verhin­derung einer besseren Organisation der Reichstagsarbeit und damit einer höheren Effizienz der parlamentarischen Geschäfte. Die Fürstenkurie setzte sich jedoch 1547 für einen Großen Ausschuß aller Stände zur Beratung von zwei Fragen ein: des Landfriedens und der Kammergerichtsordnung. Seine Konstitution verhinderten die Kur­fürsten zunächst und bildeten nur mit den Fürsten zusammen einen inter- kurialen Ausschuß. Die VReichsstädte protestierten nun gegen die ganze Verfahrensweise auf dem Reichstag, insbesondere gegen die Verweige­rung von Abschriften der von den beiden oberen Kurien beschlossenen Bedenken, die den hierzu bestellten Städteboten nur vorgelesen wurden. Kleinere interkurial gebildete Ausschüsse bearbeiteten die Revision des Kammergerichts, berieten den Plan eines Reichsbundes, die burgundi- sche Frage und die Polizei- und Münzordnung. Wie auf allen Reichs­tagen begegnet uns der Ausschuß für den Reichsabschied 58). 1555 drängte König Ferdinand von vornherein auf die Bildung von zwei Ausschüssen für „die bede hochwichtigsten puncten der religion und dan der execution des landfriedens“* 59). Nach Verlesung der Proposi­tion in der Eröffnungssitzung der Reichsversammlung regte der könig­liche Vizekanzler dementsprechend an, „den artikel der religion betref­fend durch ein sundern ausschuss und den andern (artikel vom frieden und handhabung desselben) durch ein ausschuss oder gemaine versamlung in den reten wie gebreuchlich“ zu beraten und vorzunebmen 60). Die Bil­dung von Ausschüssen wird nunmehr von Regierungsseite erneut gefor­dert — gewiß war schon in Passau 1552 ein Ausschuß in Religionsfragen zur Religionsvergleichung vereinbart worden61). Aber ein solcher Aus­58) Polit. Correspondenz 4, Register: Augsburg, Tagungen, Reichstag. Dort die Seitenzahlen unter: Vollversammlungen, Beratung des Kurfürsten- oder des Fürstenrates, gemeinsam oder jeder für sich, Gemeinsame Sitzungen des Kur­fürsten-, Fürsten- und Städterates, Beratungen des Reichsstädterates, desgl. des reichsstädtischen Ausschusses, Beratungen des ständischen Supplikations­ausschusses. Weitere Ausschußsitzungen werden nicht gesondert aufgeführt, man muß sie unter v. Verhandlungsgegenstände suchen, so Interim usw. Den Interims-Ausschuß in seinen zwei Formen kann ich hier aus Platzgründen nicht behandeln. 59) Lutz-Kohler Hornungs Protokoll 44 und Anm. 53. Begründung: damit „also die Sachen umb sovil desto mer gefurdert wurden“. Zur Sache überhaupt Lutz Christianitas afflicta 353 ff mit Quellen- und Literatur­nachweis. ®°) Lutz-Kohler Hornungs Protokoll 47 und Anm. 65. 61) Passauer Vertrag 1552 § 7: Bildung eines Ausschusses zur Religions­vergleichung auf dem nächsten Reichstag vorgesehen, „doch den Churfürsten sonst des Ausschuß halben an ihrer Hoheit unvorgreiflich“. Neue und vollstän­digere Sammlung der Reichsabschiede III: 1552—1654 (Frankfurt 1747) 5.

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