Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky
OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung
Zur parlamentarischen Arbeitsweise d. deutschen Reichstage unter Karl V. 241 schuß wie überhaupt der Große Ausschuß wird 1555 trotz der Fürsprache des Fürstenrats nicht gebildet62). In seiner zehnseitigen „Übersicht über die Reichstagsverhandlungen“ von 1555 weist Ernst63) nur sechs oder sieben Sitzungen des Reichsrats für einen Zeitraum von sieben Monaten nach, dafür aber 100 Sitzungen des Kurfürstenrats. Die Zahl der Sitzungen des kurfürstlichen Ausschusses dagegen geht bald zurück; der Ausschuß des Fürstenrats behält aber seine Bedeutung bei der Ausarbeitung z. B. der Exekutions- und Kammergerichtsordnung. Man sieht den Zwang zu kleineren Arbeitsgremien, der sich auch bei einer Statistik der Sitzungen der Städteausschüsse zeigen würde. Das gewonnene Bild des Ausschußwesens in den Reichstagen unter Karl V. ist überraschend farbig und bunt. Das Leben in den Beratungsorganen ist vielgestaltig und vielseitig hervorgetreten, ohne daß es schon wirklich geklärt ist. Die Forschung muß uns noch Aussagen machen über das zahlenmäßige Verhältnis der Sitzungen des Reichsrats und der Ständeräte gegenüber den innerkurialen und den interkurialen Ausschußsitzungen, über die Anregung und Einsetzung der Ausschüsse, über ihre Beratungsgegenstände und Arbeitsleistungen. Wie ist der personelle Zusammenhang zwischen Reichstag und Reichsregiment, erscheinen die Räte aus den Kurien und Ausschüssen als Mitglieder der ständischen Regierung, ist diese gleichsam, wenn auch nicht verfassungsrechtlich, eine Art ständiger Ausschuß des Reichstags? Von den späteren Protokollen wie denen der Kurfürstenkurie und der Ausschüsse selbst können wir größere Aufschlüsse für die spätere Zeit des Umschlags erwarten 64). * 28 62) Über das Hin und Her wegen der Ausschußbildung siehe Ernst Briefwechsel 3, 98 ff und Druffel-Brandi Briefe 590. Da der Fürstenrat einen „gemeinen Ausschuß“ nicht bilden kann, verordnet er „aus seiner Mitte“ einen eigenen Ausschuß mit charakteristischen Vorbehalten gegenüber dem Kurfürstenrat. Ohne genaue Jahresangabe berichtet der Mainzer Kanzlist 1569 im Reichstagstraktat: „Seithero aber die Churfürsten vermerckt, daß solches zu Abbruch ihrer Praeeminentz gelangen wollen, haben sie solche Ausschuß vorbaß vermitten“. Kaiser Ferdinand I. mußte in seiner Wahlkapitulation (1558 Art. 28) den Kurfürsten Zusagen, er werde sie „auch bey ihrem gesonderten Rath in Sachen des heil. Reich belangende geruhiglichen bleiben und gantz unbe- dränget lassen“. Auch der Frankfurter Kurverein von 1558 enthält eine entsprechende Passage: „zu keinem Ausschuß bereden oder dringen lassen“. Einzelnachweise für alle drei Punkte bei Rauch Traktat 70 ff Anmerkungen 3—7. Ferner Fritz Hartung Die Wahlkapitulationen der deutschen Kaiser und Könige in Volk und Staat in der deutschen Geschichte (Leipzig 1940) 72. 6») Ernst Briefwechsel 3, 388—397. Siehe auch Register: Reichstag 1555. Herzog Christoph war von vornherein gegen eine Behandlung der Religionsund Exekutionssachen „durch usschutz“, sondern „in zweien abgesonderten re- ten“: ebenda 60. 6‘) Die ausführlichen Protokolle des Kurfürstenrats spielen schon jetzt in der darstellenden Literatur auch für die Fragen der Ausschüsse eine wichtiMitteilungen, Band 25 16