Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung

Zur parlamentarischen Arbeitsweise d. deutschen Reichstage unter Karl V. 239 Setzung fällt auf. Welche Absicht steckte dahinter? Für die weiteren Bundesverhandlungen in Augsburg vor Eröffnung des Reichstags wurde von den kaiserlichen Kommissaren ein Ausschuß mit 22 Personen vorge­schlagen: vier Kurfürsten, je vier geistliche bzw. weltliche Fürsten und Städte, je zwei Prälaten, Grafen und Ritter56). Ferner wurde erstens gefordert, daß das Ausschuß-Gutachten von den Ausschußmitgliedern unabhängig von den entsendenden Ständegremien verfaßt werden sollte, „der gestalt, das dieselbigen Personen nit als diener, sondern als für sich dasitzen“. Und zweitens sollte das Plenum der Reichsstände über das erstellte Gutachten entscheiden ohne nochmalige Beratung und Beschluß­fassung in den Kurien. Der Kaiser versuchte also, das bisherige Reichsversammlungsrecht auf dem Wege über die Geschäftsordnung für die Ausschüsse des zukünftigen Reichsbundes zu ändern. Er konnte hoffen, die Städte, die Grafen, Prä­laten und Ritter, welche bisher überhaupt noch nicht auf den Reichstagen vertreten waren, leicht zu gewinnen — das waren 10 Stimmen von 22. Aber auch die geistlichen Fürsten waren stärker von seinem Wohlwollen abhängig. In einem solchen Ausschuß war also durch die Zusammen­setzung eine Mehrheit für den Kaiser sicher zu erhalten; die Beschluß­kompetenz des Ausschusses wurde daher angestrebt. Die Kurfürsten spürten ihre beabsichtigte Entmachtung, die den möglichen Umsturz der Reichsverfassung auf kaltem Wege einleiten wür­de, und lehnten die Einsetzung des geforderten Bundesausschusses wie zukünftig jeden Großen Ausschuß aller Stände für die Beratung der Artikel der Proposition auf den Reichstagen ab57). Sie beharrten von * * 56) Polit. Correspondenz 4, 757 ff. *7) Sowohl die Darstellungen über die Bundesverhandlungen von Hecker (1906), Hartung (1910) und Salomies (1953) als auch die spezielle Literatur zum Reichstag 1547/48 wie Gerber (1929 und 1930) und Rabe (1971) schweigen über den engen Zusammenhang von kaiserlichem Bundesplan, geforderter Ausschuß­zusammensetzung und kurfürstlicher Ablehnung der gemeinsamen Ausschüsse auf den Reichstagen. Gerber, der Herausgeber des betreffenden Bandes der Politischen Correspondenz Straßburgs, hält die Bewilligung von drei städtischen Vertretern im ersten Bundesplan-Ausschuß für ein echtes Zugeständnis der Kurfürsten, statt, wie die Akten aussagen, für einen mühsam erkämpften Er­folg der kaiserlichen Kommissare. Auch die Städte erkannten die prinzipielle Kürzung des kurfürstlichen Stimmenanteils. So zum zweiten Bundes-Ausschuß: „Haben die gesandten von stetten den Handel bei inen auch erwogen; und die­weil sie befunden, das den churfürsten, welche hiervor in allen Handlungen sechs stymmen gehabt, die zwo abgebrochen und den stetten, die hievor in den reichssachen mer nit dann zwo stymmen gehabt, zwo mer gegeben worden, haben sie in der key. Verordnung gevallen lassen“ (wie oben Anm. 50) 757 f. Es geht also nicht nur um die Bundessache, sondern auch um die künftige Reichssache! Rabe erwähnt unter den Gründen des Scheiterns des Bundesplanes: Fehlschlag des Versuchs, die Bundessache vor dem Beginn des Reichstags zum Abschluß zu bringen oder doch der Geschäftsordnung des Reichstags zu ent­ziehen. Rabe Reichsbund 367.

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