Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung

238 Gerhard Oestreich der Reichsverfassung von Bedeutung waren. Auch dies kann hier nur angedeutet werden. Es handelt sich zunächst nicht um Vorgänge im Be­reich des Reichstags, sondern auf einer anderen Ebene, nämlich der der Ständeversammlung, die Karl V. zur Gründung eines neuen Reichsbun­des einberief — eines Bundes, der „das Reich sein (sollte), ohne mit den Umständlichkeiten belastet zu sein, die dessen Verfassung mit sich brach­te“ 54 55). Man muß die ganze Frage hineinstellen in die Auseinandersetzung der Zeit zwischen Ständestaat und Monarchie, sie verbinden mit Karls größerem Plan einer bewußt monarchischen Reichsreform im Vollge­fühl seiner Machtstellung nach seinem militärischen Sieg über die pro­testantischen Reichsstände. Bei den Verhandlungen über den vom Kaiser vorgeschlagenen Reichs­bund in Ulm forderten die kaiserlichen Kommissare, als die Versamm­lung sich aufzulösen drohte, einen Ausschuß der anwesenden Reichsstände zur Abfassung eines Entwurfs für eine Bundesverfassung und setzten diesen Ausschuß auch in einer besonderen Zusammensetzung durch. Während bisher im Großen oder gemeinen Ausschuß des Reichstags durch­schnittlich die Kurfürsten sechs Mitglieder stellten, die geistlichen wie die weltlichen Fürsten je drei, die Prälaten und Reichsgrafen je eines und die Städte zwei, sollten nunmehr vier Kurfürsten, vier Fürsten, je ein Prälat, Reichsgraf und Reichsritter und drei Städteboten im Bundesausschuß ver­treten sein i5). Gewiß waren damals nur die Vertreter der vier rheinischen Kurfürsten in Ulm anwesend, aber die grundsätzlich andere Zusammen­54) Fritz Hartung Karl V. und die deutschen Reichsstände von 1546—1555 (Halle 1910, Neudruck Darmstadt 1971) 36. Hartung ist für unseren speziellen Zeitraum 1546—48 durch die Arbeiten von Gerber, Salomies und Rabe ergänzt worden, auch für die Ausschüsse. Die von Hartung betonte monarchische Tendenz aller Reorganisationsprojekte Karls bleibt weiterhin be­stehen. 55) Polit. Correspondenz 4, 722—726. Die Fürsten forderten zunächst 6, gin­gen dann auf 4 Sitze herunter. Die Städte forderten zunächst 6, dann wie die Fürsten 4, erst die kaiserlichen Kommissare aber erwirkten 3 Sitze für sie, ob­wohl die Fürsten nur 2 „wie gewöhnlich“ zugestehen wollten. Eberhard N a u j o k s Obrigkeitsgedanke, Zunftverfassung und Reformation. Studien zur Verfassungsgeschichte von Ulm, Eßlingen und Schwab. Gmünd (Veröff. d. Komm. f. geschichtl. Landeskunde in Baden-Württemberg Reihe B 3, Stutt­gart 1958) 119 zieht allerdings daraus den Schluß: „Nur die Furcht der Kur­fürsten vor einer übermäßigen Macht der kaiserlichen Seite kam hier einmal den Städten zu Hilfe“. Ich glaube vielmehr, daß der kaiserliche Druck bereits genügte. Der Kaiser glaubte, mit den Städten, deren Stadtregiment er in seinem Sinne wie in Augsburg und Ulm zu reformieren begonnen hatte und dann weiter durch die „Hasenräte“ reformierte, besser als mit den Kurfürsten fertig zu werden. Man denke ferner an den kaiserlichen Schutz der Städte gegen die Monopol- und Reichszollgesetzgebung des Reichstags. Über die Tätigkeit des Ausschusses zuletzt Rabe Reichsbund 162 ff. Dort auch der Kampf um die Ausschußbildungen 220, 224 Anm. 75, 234. Rabe bringt manche Einzelheit zum Geschäftsverfahren, die hier außer acht bleiben mußte.

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