Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung

Zur parlamentarischen Arbeitsweise d. deutschen Reichstage unter Karl V. 231 kleineren Organen möglich ist; außerdem konnte er in einem solchen Verfahren nichts verlieren, höchstens etwas gewinnen. Anders die Kur­fürsten. Sie befürchteten mit Recht durch die Arbeit in gemeinsamen Ausschüssen eine Minderung ihrer Vorzugsstellung, die durch das Prin­zip des eigenen Gremiums und der Vergleichung garantiert war. In den Ausschüssen konnten sie auf Grund der Mehrheitsverhältnisse über­stimmt werden 26). Sie fürchteten zugleich die mit den Städteboten ver­bundene fremde Welt des Bürgertums, die Geld-, Handels- und Gewerbe­macht der großen Häuser und Gesellschaften, die den Kaiser finanzierten und die der Kaiser schützte. Das eklatanteste Beispiel ist das schon er­wähnte Eingreifen des Kaisers gegen zwei ohne seine Mitwirkung vom Reichstag beschlossene Gesetze, das Anti-Monopol- und das Reichszoll­gesetz 27). Der ökonomische und soziale Gegensatz stand unausgespro­chen hinter den schweren Auseinandersetzungen über das Ausschußwesen und hinter den Debatten. Die Städte dagegen, gleichsam als Antipoden der Kurfürsten von der Gleichberechtigung auf dem Reichstag ausge­schlossen und als dritte, ein votum decisivum ausübende Kurie nicht an­erkannt, oft ohne Kenntnis der Verhandlungen zwischen den beiden oberen Kurien, konnten durch die Behandlung einer Sache in einem ge­meinsamen Ausschuß, in dem auch sie vertreten waren, ihre Meinung zur Geltung bringen. Hier waren sie gleichberechtigt und konnten mit­stimmen. 2«) 1526 z. B. wandten sich die Kurfürsten mit Ausnahme Sachsens gegen die Konstituierung eines Gesamtausschusses mit der Begründung, daß der Aus­schuß ihren Privilegien zuwider sei. Sie würden einen eigenen Rat bilden und hätten eine eigene Stimme im Reiche, wie der Kurfürst von Trier sagte. In Wirklichkeit stand die konfessionelle Frage dahinter: Friedensburg Reichstag 1526 321 f. Als die Kurfürsten 1555 eine solche Konstituierung ver­hinderten, forderten die Städte einen gemeinen Ausschuß, „auch wenn man statt des Wortes Ausschuß, das den Ständen verhaßt sei, eine andere Bezeichnung wähle“: Friedensburg Protokoll 43. — 1569 stellte der Kanzlist des Main­zer Kurfürsten fest, daß zwar „die Sachen per deputationes viel schleuniger und fürderlicher erörtert werden möchten, so ist hinwieder auch die Warheit, das solche deputationes ... in rebus arduis et magni momenti causis nit allein geferlich, sondern auch dem Reich und fürnemlich den Churfürsten, als des­selben fürnemsten Säulen, an irer Reputation und Praeeminentz nit wenig verkleinerlich und verhinderlich, auch geferlich, indem das hochwichtige Sachen nicht leichtlich anderen bevolen, sondern durch die Stend, welche sie treffen, selbst besser und mit mehrerm Bestand, Authoritet und Gewißheit bedacht werden mögen“: Rauch Traktat 69. 27) Vgl. neuerdings Fritz B1 a i c h Die Reichsmonopolgesetzgebung im Zeitalter Karls V. (Stuttgart 1967) und Die Wirtschaftspolitik des Reichstags im Heiligen Römischen Reich (Stuttgart 1970). Die neuere Literatur zum Ganzen bei Hermann Kellenbenz Gewerbe und Handel 1500-—1648, Wolfgang Zorn Sozialgeschichte 1500—1648 und Herbert Hassinger Politische Kräfte und Wirtschaft 1350—1800 alle drei in Handbuch der deutschen Wirtschafts­und Sozialgeschichte 1, hg. von Hermann A u b i n und Wolfgang Zorn (Stutt­gart 1971) 414—464, 481—495, 608—657.

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