Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky
OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung
232 Gerhard Oestreich Betrachten wir zunächst Geschäftsbereich und Anzahl und sodann die Zusammensetzung der Ausschüsse. Sie konnten für alle Arbeiten des Reichstags eingesetzt werden. In ihnen spiegeln sich zumeist deutlich die Artikel der Proposition wider. Materien waren die Türkenhilfe, das Kammergericht, die Polizei- und die Münzordnung, weitere zeitweise Aufgaben des Reichstags wie die Reichsregimentsordnung, der Unterhalt des Kammergerichts, der Reichszoll, die Monopolfrage usw. Mit der Reformation rückt die Religionsfrage als Aufgabe im Ausschußwesen in den Vordergrund. Eine Sonderstellung nahm der Ausschuß für die zahlreichen Supplikationen, Petitionen und Beschwerden ein, die die Reichsstände als „Parteien“ vor den Reichstag als die letzte Rechts- und Vergleichsinstanz brachten. Er ist die erste feste und bleibende Institution des gemeinsamen Ausschußwesens geworden und wird frühzeitig durch seine Bezeichnung als Supplikationsrat hervorgehoben. Gegen Ende fast aller Reichstage wurde noch ein Ausschuß für die Formulierung des Schlußdokuments, des Reichsabschiedes, unter dem Vorsitz des Mainzer Kurfürsten oder seines Beauftragten gebildet. Dieser Ausschuß stellte, wie erwähnt, die einzeln beschlossenen Gesetze des Reichstags zusammen. Keiner der Reichstage glich in der Ausschußbildung dem anderen, vielmehr haben wir jedesmal eine wechselnde Anzahl und Form von Ausschüssen — Großer Ausschuß, Unter-, Fach- und Sonderausschüsse —, die auf die verschiedenste Art und Weise zahlenmäßig zusammengesetzt waren. Geschäftsbereich und Zuständigkeit zeigten bereits, daß die einzelnen Sachgebiete von bestimmten Organen vorberaten werden konnten. Veranschaulichen wir die Ausschußbildung an einigen Beispielen bedeutender Reichstage. 1521 wurde von allen Ständen ein gemeinsamer „Großer Ausschuß“ eingesetzt 2S), der aus sich wiederum einen „Kleinen Ausschuß“ für die Fragen der Gesetzgebung, für die Kammergerichtsordnung2<J), die Polizeiordnung28 29 30), die Regimentsordnung31), den Reichszoll und den Unterhalt von Kammergericht wie Reichsregiment32) bildete. Der Kleine Ausschuß war ein technisches Organ des Großen Ausschusses, dem er über seine Beratungen in Form von Bedenken Bericht zu erstatten hatte. Aber auch dieser Kleine Ausschuß konnte für Spezialfragen noch Unterausschüsse benennen, so für das Strafrecht (Halsgerichtsordnung), die Kammergerichtsordnung, den Landfrieden, die Regimentsordnung usw. Jeder dieser Ausschüsse hatte an den ihn delegierenden oberen Ausschuß bzw. der Große Ausschuß an den Reichsrat zu berichten. Sie übten alle eine vorbereitende Gutachtertätigkeit aus. Auch als die Verhandlungen mit Luther nach dem Verhör zu Worms 1521 weitergeführt werden sollten, wurde vom Großen Ausschuß ein Sonderausschuß eingesetzt33). In einem anderen 28) RTA 2, 157 ff, 160. Die Reichsversammlung beschließt die Einsetzung eines Ausschusses zur Beratschlagung der gesamten Proposition, den „Großen Ausschuß“. 29) RTA 2, 162, zunächst abgelehnt; 165, Bedenken des Kleinen Ausschusses an den Großen, 234, 235—311. so) RTA 2, 235, 332—361. 31) RTA 2, 216 f. 32) RTA 2, 412—449, 722. Kleiner und Großer Ausschuß (Reichsmatrikel!). 33) Zu den verschiedenen Ständeausschüssen und Verhandlungen mit Luther RTA 2, 601—638.