Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung

230 Gerhard Oestreich eines Reichstag“ in gemeinen Friedens- und Executions-Sachen (die späte­ren ordentlichen Deputationstage der Reichskreise) und ferner Deputatio­nen, die vom engeren Ausschußwesen während des Reichstags sorgfältig unterschieden werden müssen. Jene Einrichtungen sollen hier nicht behan­delt werden, obwohl gerade das ausgebaute Deputationswesen im Namen und an Stelle des Reichstags im späteren Verlauf des 16. Jahrhunderts eine in der Geschichte der Reichsverfassung zeitweise wichtige, gleichfalls un­erkannte Rolle als Ergänzung und Ersatz des Reichstags gespielt hat. Uns sollen hier allein die Ausschüsse interessieren. Sie sind Organe des Reichstags, die zu Beginn oder während des Reichstags gebildet wur­den und in sehr verschiedenen Formen gewählte Vertreter der Kurien für bestimmte Geschäfte vereinigten. Sie haben die ihnen übertragenen Auf­gaben zu beraten und für das sie entsendende Gremium, das Plenum oder die Kurie, Beschlüsse vorzubereiten. Die Ausschußmitglieder haben „nit per vota ihrer Herrn, sondern vor sich Selbsten die Sachen zum besten zu erwegen und darüber ihr bedenken zu verfassen“, wie der Reichstagstraktat 1569 sagt. In der kleinen Kurie der sechs Kurfürsten war eine eigene Ausschußbildung nicht unbedingt geboten, während beim Fürsten- und beim Städterat sich inner- kuriale Ausschüsse zur Beratung und Vorbereitung der Beschlüsse längst als notwendig erwiesen hatten. Ich möchte aber die Aufmerksamkeit weniger auf die gewiß nicht zu unterschätzende Arbeitsleistung dieser Ausschüsse innerhalb der Kurien lenken, sondern auf die übergreifenden gemeinsamen Ausschüsse des Reichsrats. Denn während jene inner kúriaién Ausschüsse das ständische Kurien-Prinzip des Reichstags nicht berührten, durchbrachen es die interkuria- len, wie die hier vorgeschlagene Bezeichnung andeuten soll. War bisher das strenge Prinzip der Kurienverfassung, die Beratung und Beschlußfassung in ständisch getrennten, in sich gleichrangigen Gre­mien auch im Plenum, das diese Kurien vereinte, aber ihre Trennung nicht aufhob, voll gewahrt, so begegnet uns in den interkurialen Aus­schüssen ein anderes Prinzip, das die Reichstagsarbeit vom ständischen Standpunkt aus modifizierte und sie zugleich intensivierte. Die inter­kurialen Ausschüsse setzten sich aus Vertretern der zwei oder drei Kurien zusammen, welche von diesen gewählt und entsandt wurden. Die Stände arbeiteten also in den vorbereitenden Beschlußorganen unmittelbar mit­einander; in diesen stimmten sie nicht mehr getrennt nach Ständen ab, sondern schlicht nach dem Mehrheitsprinzip. Hier wurde die wesentliche Arbeit des Reichstags geleistet und sein technisches Funktionieren ermög­licht. Der Fürstenrat hat im Großen und Ganzen den interkurialen Aus­schußbildungen schneller zugestimmt als der Kurfürstenrat. Er wußte aus eigener Erfahrung, daß eine intensive sachbezogene Arbeit nur in dem Hinweis auf spätere Behandlung folgt aber keine Ausführung. In allem offenbart sich wieder eine Unklarheit des Traktats.

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