Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung

Zur parlamentarischen Arbeitsweise d. deutschen Reichstage unter Karl V. 227 stände betrachteten. Auch eine Entscheidung des Kaisers 1548 zugunsten der Reichsstädte, nämlich die Gutachten der beiden oberen Kurien schrift­lich einholen und dann ihre eigene Meinung äußern zu können, führte nicht zur Anerkennung eines gleichberechtigten Votums, sondern wurde wieder übergangen 21). Als eigentlicher Führer der Städte agierte in un­serer Zeit der Bürgermeister von Straßburg, Jakob Sturm. Er vertrat auch den Städterat im Reichsrat, wo die Städteboten erschienen. In diesem gemeinsamen Reichsrat, von dessen Verhandlungen ebenso wie bei den Kurienberatungen der Kaiser gewohnheitsrechtlich ausge­schlossen war, konnten aber, wie schon die Eröffnungssitzung gezeigt hat, bei bestimmten Anlässen kaiserliche Vertreter zugegen sein, allerdings nicht bei den Verhandlungen selbst, die die Stände allein unter sich führ­ten. Bestimmte Anlässe waren z. B. die Mitteilungen weiterer Proposi­tionsartikel oder neue Instruktionen. Zugleich aber konnte der Reichs­rat zum Empfang und zur Abfertigung auswärtiger Gesandtschaften dienen, während die entsprechenden Antworten in den Kurien beraten und dann verglichen werden mußten. Der Reichstag endete mit der feierlichen Schlußsitzung des Reichs­rats, in der der mainzische Kanzler oder Sekretär den Reichsabschied verlas, die Zusammenfassung der einzelnen Beschlüsse des Reichstags, die in Übereinstimmung mit dem Kaiser ausgehandelt und in einem besonde­ren Ausschuß für den Reichsabschied formuliert worden waren. Daß der Kaiser auch gegen im Reichstag verabschiedete Gesetze Stellung nehmen kann, zeigt sein mehrmaliges Eingreifen von Spanien aus in die wirtschaftspolitische Gesetzgebung, gegen das Antimonopol- wie gegen das Zollgesetz; die Ausführung bzw. Anerkennung dieser Gesetze wurde dadurch verhindert. Die Siegelung des Abschieds durch alle Stände war die letzte feierliche Handlung, das Diktat des Abschieds die letzte Stufe der Reichstagshandlungen. So weit der normale Verlauf des Reichstags nach dem älteren Ge­wohnheitsrecht. Doch müssen zwei Ergänzungen zum Verfahren gemacht werden. Auf dem Speyrer Reichstag 1529 protestierte eine ständische Minder­heit gegen den Beschluß der katholischen Mehrheit in der Religions­frage22). Diese weltgeschichtliche Protestation hatte auch ihre starken Einwirkungen auf die Reichstagsarbeit. Die Majorisierung in Religions­21) Literatur oben Anm. 9. 22) Erstes Gutachten der sächsischen und hessischen Räte zum Bedenken des Großen Ausschusses in der Glaubensfrage vom 1. April 1529 RTA 7/2, 1205—1213. Zum Ganzen Fritz Wolff Corpus Evangelicorum und Corpus Catholicorum auf dem Westfälischen Friedenskongreß. Die Einfügung der konfessionellen Ständeverbindungen in die Reichsverfassung (Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte 2, Münster 1966) 10 f. 15*

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