Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky
OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung
226 Gerhard Oestreich Zeitraumes; inoffizielle Protokolle allerdings bestehen schon früher18). Insgesamt zählte die Fürstenkurie ca. 85 Stimmen. Wenn wir nunmehr die dritte Kurie behandeln, so will dies nicht besagen, daß der Städterat den beiden oberen Kurien rechtlich oder verfahrensmäßig gleichgestellt war. Auf jedem Reichstag wiederholte sich der Kampf um Session und Votum — vergeblich 19 20). Auch in der Städtekurie stand die Mitgliederzahl keineswegs fest, da die Anerkennung mancher Reichsstadt umstritten war, manche sich auch der direkten Besteuerung durch das Reich zu entziehen suchte. Auf den Reichstagen unserer Zeit war 1521 mit 56 Städteboten die höchste Zahl erreicht, obwohl die Reichsmatrikel von 1521 85 Städte mit Reichssteuern belastete. Die Sessionen erfolgten im Städterat auf den beiden Bänken, der rheinischen und der schwäbischen. Hier bestand gewohnheitsrechtlich eine ganz bestimmte Reihenfolge, die wiederum bestritten werden konnte. Es galt wie innerhalb der anderen ständischen Kollegien der Mehrheitsbeschluß. Das Direktorium im Rat hatte jeweils die Stadt des Reichstages. Die zwei Städtearchive für die rheinische und schwäbische Bank befanden sich in Speyer und Augsburg bzw. später in Ulm 2»). Aus den Gutachten und Bedenken der zwei oberen Räte mußte nun ein „einhellig Bedenken“ hergestellt werden, die berühmte Vergleichung, die der Mainzer Kurfürst herbeizuführen hatte. Zumeist geschah dies auf einer gemeinsamen Sitzung der Kurfürsten- und Fürstenkurie, wobei der kurmainzische Kanzler das Konzept des Kurfürstenrates referierte und anschließend der Direktor des Fürstenrates, Österreich oder Salzburg, das Bedenken des Fürstenrates vortrug. Stimmte man nicht überein, so trennte man sich wieder und beriet in den zwei Kurien weiter über eine gütliche Einigung. Der schließlich in erneuten gemeinsamen Sitzungen durch Relation und Korrelation erzielte Beschluß der beiden Kurien wurde den Städten mehr oder weniger einfach mitgeteilt und zumeist mit oder ohne deren Zustimmung als gemeinsame Antwort aller Stände den kaiserlichen Kommissaren übergeben. Wurde man nicht einig, so wurde die zwiespältige Meinung in einem gemeinsamen Gutachten der Stände oder auch einzeln von jedem Rat überreicht. Die Behandlung der Reichsstädte zeigt, daß die beiden oberen Kurien sich als die allein zur Vertretung auf dem Reichstag berechtigten Reichs18) Erste Privatprotokolle des Fürstenrats von 1524 RTA 4, 104 ff und 176 ff. Ein .Protocollum votorum' von österreichischer Seite von 1555 gibt einen guten Einblick in die Arbeitsweise des Fürstenrats mit mehrmaliger Umfrage. Österreich war neben Salzburg einer der Direktoren des Fürstenrats: Druf- fel-Brandi Briefe 575—579. Zur Kritik des Protokolls Viktor Ernst Briefwechsel des Herzogs Christoph von Wirtemberg 3: 1555 (Stuttgart 1902) 61 Anm. Siehe auch Groß-Lacroix (oben Anm. 17). 18) Besonders nach der Protestation der 14 Städte 1529 erfolgt eine harte Antwort des Großen Ausschusses: RTA 7/1, 827 ff. 20) M. Huber Städtearchiv und Reichsstandschaft der Städte im 16. Jahrhundert in Ulm und Oberschwaben 38 (1958) 94—112.